Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 17. Februar 1917
Neufestlegung der Kartoffel-Rationierung
Bekanntmachung
Betr[ifft]: Abänderung der Kartoffelverbrauchsregelung.
Auf Anordnung des Herrn Regierungs-Präsidenten
zu Aachen erhält hierdurch mit sofortiger Wirkung der
§ 6 der von mir unterm 22. Dezember 1916 er-
lassenen Anordnung, betr[effend] die Beschlagnahme und den
Verkehr mit Kartoffeln im Kreise Schleiden, folgende
Fassung:
§ 6. Die Verbrauchsmenge an Speisekartoffeln
wird für die Zeit bis zum 20. Juli 1917 pro Kopf
und Woche dahin festgesetzt, daß
a) die Kartoffelerzeuger zur eigenen und ihrer Haus-
haltungsangehörigen Ernährung 7 Pf[un]d,
b) alle übrigen Personen 5 Pf[un]d, während die
Schwerst- und Schwerarbeiter im Sinne der
Brotversorgung noch eine wöchentliche Zulage
bis 5 Pf[un]d Kohlrüben erhalten,
verwenden dürfen.
Außer der festgesetzten Kartoffelration kann den
Versorgungsberechtigten eine besondere Rübenzulage
gewährt werden, die wöchentlich 4 Pf[un]d Rüben jedoch
nicht übersteigen darf.
Als Kartoffelerzeuger gelten nur diejenigen Per-
sonen, die außer dem erforderlichen Saatgut die vor-
genannte Kartoffelmenge aus eigener Ernte besitzen.
Auf die Zulage bei Buchstabe b haben nur diejenigen
Schwerst- und Schwerarbeiter Anspruch, die nicht
zu den Kartoffelerzeugern gehören.
Kriegsgefangene erhalten dieselbe Wochenmenge wie
die übrige Bevölkerung, demnach in der Wirtschaft
der Kartoffelerzeuger wöchentlich 7 Pf[un]d, im übrigen
5 Pf[un]d. Soweit sie im letzteren Falle als Schwerst-
oder Schwerarbeiter tätig sind, erhalten sie deren
Zulage.
Schleiden, den 10. Februar 1917.
Der c. Vorsitzende des Kreisausschusses.
Graf von Spee, Regierungsrat.
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Kreisarchiv Euskirchen (17. Februar 2017). 17. Februar 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 8. September 2024 von https://doi.org/10.58079/crd8