Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 14. Februar 1917
Verbot von Barzahlungen in Münzen an Kriegsgefangene und Ausländer
Stellv[ertretendes] Generalkommando
VIII. Armeekorps.
Abt[ei]l[un]g IIb G. N[umme]r 282.
Betr[ifft]: Zahlungen in Gold- und Silbermünzen
an ausländische Arbeiter feindlicher Staaten.
Bekanntmachung.
Auf Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich im Interesse
der öffentlichen Sicherheit für den Bezirk des VIII. Armee-
korps:
Zahlungen jeder Art in Gold oder in 5-, 3- oder 2-
Mark-Stücken an Kriegsgefangene und ausländische Arbeiter
feindlicher Staaten sind verboten.
Zahlungen jeder Art in anderen Münzen an diese
Personen sind nur insoweit gestattet, als Zahlungen in
Papiergeld nicht möglich sind.
Zuwiderhandlungen werden nach § 9 b des Gesetzes
über den Belagerungszustand bestraft.
Coblenz, den 25. Januar 1917.
Der Kommandierende General.
von Ploetz, General der Infanterie.
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Kreisarchiv Euskirchen (14. Februar 2017). 14. Februar 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 5. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/crd3