18. Januar 1917

1917-01-18

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 18. Januar 1917

Ein neuer Erlass des Unterrichtsministers erlaubt, verwitweten Lehrerinnen ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Dies gilt allerdings nur, wenn die Ehe kinderlos blieb oder die Witwe durch ihre Kinder, in der Erfüllung ihrer Pflichten als Lehrerin, nicht behindert wird.

Hilden, 18. Januar. Nach einem Erlaß des
Unterrichtsministers dürfen verwitwete Lehrerinnen end-
gültig angestellt werden, sofern die Witwe kinderlos ist
oder durch ihre Kinder in der Erfüllung ihrer Pflichten als
Lehrerin nicht behindert wird. Diese Bestimmung ermög-
licht es, Kriegerwitwen, die vor ihrer Verheiratung be-
reits Lehrerinnen waren oder seinerzeit die Lehrerinnen-
prüfung abgelegt haben, bei der Besetzung von Stellen
zu berücksichtigen. Im Falle einer Wiederverheiratung er-
reicht die feste Anstellung verwitweter Lehrerinnen mit
dem Tage der neuen Eheschließung ihr Ende.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Hilden (18. Januar 2017). 18. Januar 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 17. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cr7f


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