Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 10. Februar 1917
Ankündigung von Strafen für Fronturlauber, die gegen die Lebensmittelrationierung protestieren
Bekanntmachung.
Für sämtliche auf Urlaub befindlichen Militärpersonen sind
nur genau dieselben Mengen an Fleisch, Brot, Fett usw. wie
für jeden anderen Bürger und die sich selbst versorgenden Militär-
personen in der Heimat zuständig.
Da es vorgekommen ist, daß Soldaten trotzdem von den
Ortsbehörden – teilweise sogar schimpfend und in ungehöriger
Art und Weise – größere als die zustehenden Mengen verlangt
haben, sind die Ortsbehörden angewiesen worden, derartige Fälle
unter genauer Angabe der Persönlichkeit und des Truppenteils
dem stellvertretenden Generalkommando unmittelbar zu melden,
welches strafend eingreifen bezw. die Bestrafung veranlassen wird.
Die Ortspolizeibehörden sind bei der herrschenden Lebens-
mittelknappheit nicht in der Lage, mehr Lebensmittel wie vorge-
schrieben, auszugeben.
Coblenz, den 13. Januar 1917.
Der Kommandierende General des 8. Armeekorps.
von Ploetz, General der Infanterie
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Kreisarchiv Euskirchen (10. Februar 2017). 10. Februar 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 23. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/cr7e