3. Februar 1917

03021917-mitteilungen-kriegsgefangene

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 3. Februar 1917

Verbot schriftlicher Nachrichten in Paketen für deutsche Kriegsgefangene

Anordnung.
Auf Grund des § 9 b des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz
vom 11. Dezember 1915 betreffend die Abänderung des Ge-
setzes vom 4. Juni 1851, wird verboten die Beifügung schrift-
licher Mitteilungen in Paketen an deutsche Kriegsgefangene
im Auslande.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem
Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder
Geldstrafe bis zu 1500 M[ar]k bestraft.
Coblenz, den 10. Januar 1917.
Der Kommandierende General des VIII. A[rmee] K[orps].
von Ploetz, General der Infanterie.


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Kreisarchiv Euskirchen (3. Februar 2017). 3. Februar 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 16. März 2025 von https://doi.org/10.58079/cr75


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