Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 24. Januar 1917
Verbot der Beförderung von Kriegsgefangenpost durch Zivilisten
Stellvertretendes Generalkommando
VIII. Armeekorps.
Abt[eilung] II b g. N[umme]r 33 348.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand u[nd] s[o] w[eiter] bestimme ich hiermit:
Wer Briefe oder Schriftstücke von Kriegsgefangenen an-
nimmt und versucht, sie auf irgend eine Weise nach dem Auslande
weiterzubefördern – etwa in Briefen und Paketen an die kriegs-
gefangenen Deutschen im Ausland – wird mit Gefängnis bis
zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu M[ar]k 1500 bestraft.
Unter Umständen machen sich die Betreffenden dabei der
Beihilfe zum Landesverrat schuldig und haben Bestrafung wegen
dieses Verbrechens zu gewärtigen.
Coblenz, den 9. Januar 1917.
Der Kommandierende General.
von Ploetz, General der Infanterie.
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Kreisarchiv Euskirchen (24. Januar 2017). 24. Januar 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 16. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cr6a