26. Januar 1917

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 26. Januar 1917

Verhandlungen über Abkehrscheine vor dem Solinger Schlichtungs-Ausschuss

              Schlichtungs-Ausschuß.
   Der Ausschuß zur Schlichtung von Abkehr-
Streitigkeiten hielt gestern nachmittag eine Sitzung ab.
   Der Vorsitzende, Herr Amtsrichter Dr. Wirtz, macht auf
eine Aeußerung des Kriegsamtes aufmerksam, die dahin geht,
daß die Ausschüsse auch für die zum Hilfsdienst beurlaubten
Militärpflichtigen zuständig sind, ebenso für die Rekla-
mierten.


   Der Schlosser B. klagt gegen die Firma Kieserling u.
Albrecht auf Ausstellung eines Abkehrscheines. B. kann eine
Stelle als Meister erhalten, auf der ihm ein Stundenlohn von
1,20 Mark zugesichert wird. Der Vertreter der Firma hat sich
geweigert, dem B. den Abkehrschein auszustellen unter dem Ein-
wand, man wolle ihn wieder an eine frühere Arbeit stellen, bei
der er dasselbe verdienen könne. Beisitzer Rapp führt an, daß
es gut wäre, wenn angegeben würde, was der Dreher in den
letzten vier Wochen verdient habe. Außerdem scheine
der Kläger nicht imstande zu sein, die schweren Granaten nach
der Bank zu transportieren, was wohl bei der Firma K[ieserling] u[nd] A[lbrecht],
sonst aber nicht überall verlangt werde. Der Vertreter der
Firma erklärte sich schließlich freiwillig bereit, den Abkehrschein
auszustellen.
   Der Arbeiter W. arbeitet bei der Firma Linder. Er kann
sich wesentlich verbessern, indem er bei einer Berliner Firma
M. 1,70 Mark die Stunde verdienen würde. Der Vertreter
der Firma muß gelten lassen, daß die Differenz 70 Pf[enni]g be-
trägt. Die Verbesserung ist um so größer, als er in Berlin
seine Familie wohnen hat. Der Vertreter der Firma führt aus,
daß die Arbeit, an der W. jetzt arbeite, wichtiger sei als die
in Berlin. Die Firma Linder habe so wichtige Arbeiten, daß
sie den Arbeiter nicht gehen lassen könne. Der Kläger führt
aus, daß er die doppelte Lebensführung mit dem Lohn bei
Linder nicht bestreiten könne. Als der Vorsitzende darauf hin-
weist, daß in Berlin die Lebenshaltung sehr teuer sei, erwidert
der Beisitzer Rapp, daß gerade diese ein Grund sei, dem Manne
den Abkehrschein zu geben, da er ja seine Familie in Berlin
habe. Außerdem sei der Lohn, den der Kläger bei Linder ver-
diene, zu gering, wenn der Mann wirklich so wichtig sei, wie
es der Vertreter der Firma darstelle. Der Abkehrschein wird
erteilt.
   Ein Schlosser aus Wismar ist von der Heeresverwaltung
der Firma Linder überwiesen worden. Er kann bei einer
heimischen Firma, bei der er schon in Friedenszeiten gearbeitet
hat, in eine zivildienstpflichtige Arbeit treten. Er bekommt bei
Linder 88 Pf[enni]g Stundenlohn. Er hat schon in Friedenszeiten
in Wismar mehr verdient und hat dort seine Familie. Seine
Frau ist kränklich. Er hat zwei Kinder. Er würde mit seiner
Uebersiedlung nach Wismar seine Lebenshaltung ganz erheblich
verbessern. Allgemein wird der dem Arbeiter gewährte Lohn
als zu niedrig bezeichnet. Auf eine Frage des Vorsitzenden er-
klärt sich der Vertreter der Firma bereit, dem Kläger den Lohn
zu erhöhen. Die Entscheidung wird deshalb zur außergericht-
lichen Verständigung vertagt.
   Der Arbeiter W. klagt gegen die Firma Bayer in
Leverkusen auf Entlassung. W. hat einen Schädelbasis-
bruch erlitten, so daß er die Arbeit in der Salpetersäure-Abtei-
lung, an die ihn die Firma gestellt hat, nicht leisten könne.
Außerdem kann er eine Stellung in Düsseldorf erhalten, die
seinen Wohnungsverhältnissen besser liegt. Sich in der Abtei-
lung einzuarbeiten, das gestatte ihm seine Schwerhörigkeit nicht.
Der Vertreter der Firma sucht die Arbeit in der Abteilung als
harmlos hinzustellen und sagt aus, daß der Kläger ihm noch
keine Unterlagen für die Ausstellung eines
Abkehrscheines gegeben habe. Diesen Eindruck hat auch
das Gericht und weist den Kläger ab. „Ja, dann muß ich
aber aus der Salpeter-Säure raus!“ sagt der
Kläger und geht. Der Vertreter der Firma will „sehen, was
sich tun läßt“.
   Der Bauhilfsarbeiter K. klagt gegen die Firma Koch auf
Ausstellung des Abkehrscheines. K. hat 70 Pf[enni]g Stundenlohn.
Das ist ihm zu wenig. Außerdem kann er Arbeit an dem Orte
bekommen, an dem seine Familie wohnt. In Anbetracht des
Umstandes, daß K. von dem Baugeschäft vom Frontdienst
reklamiert ist und bei einer außerordentlich wichtigen Arbeit be-
schäftigt wird, verweigert ihm das Gericht den Abkehrschein.


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Stadtarchiv Solingen (26. Januar 2017). 26. Januar 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 5. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/cr5c


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