Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 20. Januar 1917
Die erste Sitzung des Schlichtungsausschusses über die Ausstellung der Abkehrscheine für Arbeiter nach dem vaterländischen Hilfsdienstgesetz
Die erste Sitzung des Schlichtungs-
ausschusses.
Gestern nachmittag tagte die erste Sitzung des für den
Kreis Solingen eingesetzten Ausschusses
zur Schlichtung von Differenzen wegen
der Ausstellung der Abkehrscheine. Die Sitzung
war im Sekretariat des Gewerbegerichts an der Zollernstraße.
Den Vorsitz führte Herr Amtsrichter Dr. Wirtz. Die Arbeit-
geber waren vertreten durch die ständigen Ausschußmitglieder
Kalkuhl und Felix Rauh, sowie durch den Bauunter-
nehmer Bickenbach. Die Arbeitnehmer vertraten die Ge-
werkschaftsangestellten Rapp und Hebborn und der
Messerschleifer Karl Kirschbaum.
Vor Eintritt in die Verhandlung verlas der Vorsitzende
ein Schreiben des Generalkommandos in Münster, in dem
darauf hingewiesen wird, daß einzelne Arbeitgeber den § 9
Abs[atz] 3 des Hilfsdienstgesetzes benutzen, um durch höheres Lohn-
angebot Arbeiter für sich aus anderen Betrieben zu ziehen.
Das ist nach der Auffassung des Generalkommandos unstatt-
haft. Die Schlichtungsausschüsse werden ersucht, diese Frage
in allen Fällen besonders zu prüfen.
Der Vorsitzende wies darauf hin, daß genau so wie bei
der Lebensmittelfrage der Wucher bekämpft werde, auch
gegen den Wucher mit der Arbeitskraft
vorgegangen werden müsse.
Der erste Fall betraf die Firma Linder von hier, die
ein „Verbot“ gegen den Arbeiter U erwirken wollte, „ihre
Arbeiter aufzuwiegeln“. U. bestritt sehr energisch, Leute „auf-
gewiegelt“ zu haben. Der Vorsitzende bemerkte, daß der
Schlichtungsausschuß nicht dazu da sei, solche Verbote zu er-
lassen.
Dann traten der Schlosser Gr. und seine beiden Söhne
gegen die Firma Wielpütz auf und verlangten die Aus-
stellung eines Abkehrscheines. Karl Gr verdiente bei W. täg-
lich 10 Mark; er konnte sich aber bei einer Ohligser Firma ganz
erheblich verbessern. Er konnte dort als Vorarbeiter eintreten.
Diese Firma zahlt dem Gr. 20 Mark für den Tag. Der Vor-
sitzende glaubt, daß es sich in diesem Falle darum gehandelt
habe, den Gr. durch höheres Lohnangebot von der Firma
Wielpütz wegzulocken. Genosse Rapp erklärte, daß ein Lohn
von 20 Mark in der jetzigen Zeit für einen Vorarbeiter nicht
zu hoch sei. Im allgemeinen verdiene ein Vorarbeiter immer
ein Drittel mehr, als ein gewöhnlicher Schlosser. In Solingen
würden aber jetzt von den Schlossern 1,25 bis 1,50 Mark die
Stunde verdient. – Beisitzer Rauh vermißte auf der Be-
scheinigung der Firma die Bezeichnung „Meister“. – Diese
Sache wurde aber schnell zugunsten des Klägers telephonisch
erledigt. Herr Wielpütz pochte darauf, daß seine Auftrag-
geberin, die Deutsche Maschinenfabrik, die beiden Gr. j[unio]r vom
Militär reklamiert habe. – Der Vorsitzende wies darauf
hin, daß nach dem neuen Gesetz die Reklamanten auch unter
die Zivildienstpflicht fallen und empfahl Herrn Wielpütz, den
Abkehrschein auszustellen. W. lehnte das ab. Deshalb stellte
der Ausschuß den Abkehrschein aus. Gr. sen[ior] und sein anderer
Sohn stehen zu Wielpütz in keinem Arbeitsverhältnis, da sie
in eigener Betriebswerkstatt arbeiten. Diesen braucht deshalb
kein Abkehrschein ausgestellt zu werden.
Gegen die Firma Leverkusener Farbenfabriken vorm[als]
Bayer u. Co., A.-G., richteten sich die Beschwerden von fünf
Arbeitern, denen der Abkehrschein nicht ausgehändigt worden
sein sollte. Der Maurer C. Sch. ist verheiratet, hat 3 Kinder
und wohnt in Essen. Die Firma Mathias Stinnes in Essen
reklamiert den Sch., der jetzt in den Farbenfabriken arbeitet,
für sich und verspricht ihm einen Stundenlohn von 83 Pf[enni]g,
während er bei den Farbenfabriken nur 81 Pf[enni]g verdient. Der
Vertreter der Farbenfabriken wandte ein, daß Sch. gar keinen
Antrag auf Ausstellung eines Abkehrscheines gestellt habe. Sch.
hat sich direkt an das Generalkommando in Münster gewandt.
Der Vorsitzende erklärte das für unzulässig, der Antrag auf
Ausstellung eines Abkehrscheines muß von allen Arbeitern zu-
erst an den Arbeitgeber gestellt werden. Wird die Ausstellung
des Scheines von ihm abgelehnt, so tritt da, wo schon ein
Fabrikausschuß gewählt ist, dieser in Funktion. Erst wenn
diese Instanz vergeblich auf den Arbeitgeber eingewirkt hat,
entscheidet der Schlichtungsausschuß. – Der Vertreter der
Farbenfabriken verlangt den schriftlichen Nachweis, daß die
Firma Stinnes mehr Lohn zahlt als die Farbenfabriken und
bemerkte gleichzeitig, daß sie alle Fälle, wo Reklamierte die
Abkehr verlangen, besonders scharf prüfen werde. Die Sache
wurde deshalb vertagt.
Der Schlosser Wilhelm O. aus Ohligs arbeitet ebenfalls
in den Farbenfabriken und verdient einen Stundenlohn von
56 Pf[enni]g. Vor dem Kriege arbeitete O. bei der A.-G. „Kron-
prinz“ in Ohligs und verdiente bei neunstündiger Schicht
7 Mark. Die „Kronprinz“-A.-G., die ebenfalls Kriegsmaterial
anfertigt, reklamiert den O. für sich und verspricht ihm einen
erheblich höheren Lohn, als die Farbenfabriken zahlen. Der
Ausschuß stellt dem O. ohne weiteres den
Abkehrschein aus.
Der Schlosser F. ist Hausbesitzer in Chemnitz
und arbeitet zurzeit in den Farbenfabriken, wohin er vom
Militär aus abkommandiert worden ist. F. wünscht nun in
Chemnitz zu arbeiten, um sein Eigentum in Stand halten zu
können. Dem F. wird aufgegeben, eine behördliche Bescheinigung
beizubringen, daß er Hausbesitzer ist und weiter den Nachweis
zu führen, daß er in Chemnitz in einem Betriebe Arbeit er-
hält, in dem Kriegsbedarf und mindestens der gleiche Lohn
gezahlt wird wie in Leverkusen. Wird dieser Nachweis erbracht,
dann erhält F. ohne weiteres den Abkehrschein.
Der Schlossermeister M. wohnt in Elberfeld, ist ver-
heiratet und hat 2 Kinder. In Bayers Farbenfabriken ver-
dient M. bei einer täglichen Arbeitszeit von 12½ Stunden und
einer Sonntagsarbeit von 8 Stunden wöchentlich 61 bis 66
Mark. Eine Elberfelder Firma reklamiert den M. für sich und
bietet ihm bei 10stündiger Arbeitszeit einen Stundenlohn von
90 Pf[enni]g. M. erhält den Abkehrschein.
Der Schlosser Paul W. wohnt in Barmen, ist verheiratet,
aber kinderlos. Bei der Firma Bayer verdient W. mit dem
Akkordzuschlag 90-91 Pf[enni]g die Stunde. Eine Barmer Firma
bietet dem W. einen Stundenlohn von1 Mark. W. weist auf
die schlechten Wohnungsverhältnisse in Wiesdorf hin. Für
ein halbwegs bewohnbares Zimmer muß man 30 bis 35 Mark
zahlen. Die Arbeitszeit in den Farbenfabriken ist übermäßig
lang, so daß aus einer Arbeitswoche anderthalbe wird. Die
Zahlung des Akkordzuschlages ist ganz vom Belieben des
Meisters abhängig, so daß er gar nicht bestimmt mit in Rech-
nung gestellt werden kann. Der Grundlohn beträgt für die
Stunde 65 Pfennig. Hier liegt also eine erhebliche Besser-
stellung des Arbeiters vor. Der Kläger bemerkte noch, daß
er in den Farbenfabriken als Rohrschlosser beschäftigt werde.
Diese Arbeit sei ihm zu schwer, denn er habe bei seiner alten
Firma, die auch Kriegsbedarf herstellt, nur an kleineren Gegen-
ständen gearbeitet.
Genosse Rapp bemerkte hierzu: Die Arbeit eines Dampf-
rohrmonteurs ist eine sehr schwere. Der Arbeiter verdient in
Barmen in kürzerer Zeit einen höheren Lohn, deshalb ist die
Erteilung des Abkehrscheins zu empfehlen. Die Sache wird
vertagt, um dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, einen
schriftlichen Nachweis von der Barmer Firma mit Lohn- und
Arbeitszeitverhältnisse zu erlangen. Der Vorsitzende empfiehlt
einen gütlichen Ausgleich.
Der Vertreter der Farbenfabriken brachte dann noch einen
Antrag ein, die Sitzungen des Ausschusses für den unteren
Kreis in Opladen abzuhalten. Der Vorsitzende kann das
nicht versprechen, weil die Erledigung der Beschwerden immer
schnell geschehen müsse und in Solingen der Ausschuß schneller
zusammentreten könne. Zum Schluß bemerkte der Vorsitzende
noch, daß er ebenso wie er dem Wucher mit der Arbeitskraft
auch einer Lohndrückerei entgegentreten werde.
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Stadtarchiv Solingen (20. Januar 2017). 20. Januar 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 4. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/cr4v