12. Januar 1917

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 12. Januar 1917

Die Bildung des örtlichen Ausschusses für das Hilfsdienstgesetz in Solingen

        Der Ausschuß für das Hilfsdienstgesetz.
   Das stellvertretende Generalkommando des 7. Armeekorps
hat nunmehr für Solingen den vorläufigen Ausschuß im
Sinne des §1 der Bekanntmachung des Bundesrats, betreffend
Uebergangsbestimmungen zu den §§ 9 und 10 des Gesetzes über
den vaterländischen Hilfsdienst vom 21. Dezember 1916 ge-
bildet. Vorsitzender ist Herr Amtsrichter Dr. Wirtz,
dessen Stellvertreter Herr Assessor Dr. vom Bruch. Arbeit-
geber-Vertreter sind die Herren Fabrikant Felix Rauh und
Kaufmann Ernst Kalkuhl und deren Stellvertreter die Herren
Metzgermeister Julius Heßmer und Schuhmachermeister Max
Strothmann. Arbeitnehmer-Vertreter sind die Herren
Metallarbeiter Karl Rapp und Gerhard Hebborn und
deren Stellvertreter die Herren Buchdrucker August Hei-
mann, Holzarbeiter August Maurer und Werkmeister Karl
Bluefeld.


   Bis zum Erlaß der Anweisung für das Verfahren bei den
vorläufigen Ausschüssen hat der Vorsitzende Amtsrichter Dr.
Wirtz bestimmt, daß sich das Verfahren nach den Bestim-
mungen des Gewerbegerichts-Gesetzes in der Fassung vom 29.
September 1901 richten soll. Bis dahin liegt es dem Vor-
sitzenden auch ob, die dritten Vertreter der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer aus der Berufsgruppe zu entnehmen, welcher der
beteiligte Hilfsdienstpflichtige angehört. (§9 Abs[atz] 2 Satz 2 des
Gesetzes.)
   Der §9 des Gesetzes bestimmt, daß niemand einen Hilfs-
dienstpflichtigen in Beschäftigung nehmen darf, sofern dieser
nicht eine Bescheinigung seines letzten Arbeitgebers darüber bei-
bringt, daß er die Beschäftigung mit dessen Zustimmung auf-
gegeben hat. Weigert sich der Arbeitgeber zur Ausstellung der
Bescheinigung, so steht dem Hilfsdienstpflichtigen die Beschwerde
an den Ausschuß zu. Erkennt der Ausschuß nach Untersuchung
des Falles an, daß ein wichtiger Grund für das Ausscheiden
vorliegt, so stellt er eine Bescheinigung aus, die in ihrer Wir-
kung die Bescheinigung des Arbeitgebers ersetzt. Als wichtiger
Grund gilt insbesondere eine angemessene Lohnverbesse-
rung.
   Etwaige Beschwerden sind an der Geschäftsstelle des königl[ichen]
Gewerbegerichts, Zollernstraße 20, zu Händen des Herrn
Sekretärs Lidecke anzubringen. Dort wird auch bereitwilligst
jede Auskunft über die Bestimmungen des vaterländischen Hilfs-
dienstes erteilt.


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Stadtarchiv Solingen (12. Januar 2017). 12. Januar 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 11. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/cr46


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