Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 5. Januar 1917
Neue Bestimmungen der Reichsbekleidungsstelleregeln den Verkauf von Kleidung und Schuhen
Die neuen 10 Gebote der Reichs
bekleidungsstelle
Der Verein zur Wahrung kaufmännischer Interessen und
Rechte (E. V.), Solingen, schreibt uns:
Nicht weniger als 10 neue Verordnungen, Bekannt-
machungen und Ausführungsanweisungen über die Rege-
lung des Verkehrs mit Bekleidungsstücken
für die bürgerliche Bevölkerung sind in den letzten
Tagen des alten Jahres erschienen und inzwischen auch in
Kraft getreten. Diese amtlichen Verlautbarungen des Bundes-
rats und der Reichsbekleidungsstelle haben Gesetzeskraft, sind
also von allen beteiligten Kreisen zu beachten. Sie füllen
mehrere Bogen des „Reichsanzeigers“ und der „Mitteilungen
der Reichsbekleidungsstelle“, es kann daher den Tageszeitungen
nicht zugemutet werden, daß sie den schier endlosen Bandwurm
von Bestimmungen im Wortlaute abdrucken; da aber anderseits
Unkenntnis des Gesetzes nicht vor Strafe schützt, soll
hier versucht werden, das Wichtigste der neuen Bekannt-
machungen, soweit es für den weiten Kreis der Beteiligten
und für die Allgemeinheit Interesse hat, kurz zusammengefaßt
wiederzugeben. Wir entsprechen damit zugleich einer An-
regung der örtlichen Verwaltungsbehörde.
Da ist zunächst die wichtige Bestimmung, wonach auch die
Regelung des Verkehrs mit Schuhwaren der Reichs-
bekleidungsstelle übertragen wurde. Durch Ab-
änderung der Bekanntmachung vom 16. Juni v[origen] J[ahre]s wurde be-
stimmt, daß die Bezugsscheinpflicht, die seither nur
für Web-, Wirk- und Strickwaren galt, sich jetzt auch auf Schuh-
waren aus Leder, Web-, Wirk- und Strickwaren, Filz oder filz-
artigen Stoffen erstreckt. Für bestimmte Luxusschuh-
waren, deren Neuanfertigung nur noch in sehr beschränktem
Umfange möglich ist, wurde eine ähnliche Regelung wie für
hochwertige Kleidungsstücke getroffen: gegen Abgabe
eines Paares gebrauchsfähiger Schuhe oder
Stiefel mit Lederboden wird eine Abgabebescheini-
gung erteilt, die zur Erlangung eines Bezugscheines für ein
Paar Luxusschuhe ohne Prüfung der Notwendigkeit der An-
schaffung berechtigt, ähnlich wie die Abgabebescheinigung für
hochwertige Kleidungsstücke zum Bezuge eines neuen Gegen-
standes dieser Art. Die Bewirtschaftung der ge-
tragenen Kleidungs- und Wäschestücke und der
getragenen Schuhwaren wurde den Kommunalver-
bänden übertragen; die Stadt Solingen hat infolge-
dessen eine Annahmestelle für diese Sachen in der städti
schen Bekleidungsstelle im früher Gärtnerschen Geschäftshause
an der mittleren Kaiserstraße eingerichtet. Niemand darf mehr
in Solingen an andere als diese Stelle getragene Kleidungs-
und Wäschestücke und getragene Schuhwaren entgeltlich ver-
äußern; der gewerbsmäßige Erwerb solcher Sachen ist nur
noch der Annahmestelle gestattet, ebenso der Verkauf. Für den
Althandel sind jedoch Uebergangsbestimmungen getroffen
worden. Gewerbetreibende, die mit getragenen Kleidungs-
und Wäschestücken und getragenen Schuhwaren Klein-
handel betreiben, dürfen die am 27. Dezember 1916 in
ihrem Besitz befindlichen und die bis zum 31. Januar d[iesen] J[ahre]s
vom Großhandel erworbenen Sachen der bezeichneten
Art bis zum 28. Februar 1917 an Verbraucher entgeltlich ab-
geben. Die Veräußerung darf jedoch auch nur gegen Bezugs-
schein erfolgen, sofern nicht der Gegenstand ungetragen be-
zugsscheinfrei war. Bei der Veräußerung getragener Kleider,
Wäschestücke oder Schuhwaren an eine „Annahmestelle“ herrscht
insofern Freizügigkeit, als die Waren auch an eine Annahme-
stelle außerhalb des Wohnsitzes abgeliefert werden können. Die
Ablieferung kann selbstverständlich auch unentgeltlich erfolgen.
Die behördliche Annahmestelle stellt gleichzeitig die Abgabe-
bescheinigungen zur Erlangung von Bezugsscheinen für hoch-
wertige Kleidung und Luxusschuhwaren aus.
Auch die Garderobeverleihgeschäfte fallen jetzt
unter die Bezugsscheinpflicht, soweit die Ueberlassung
der Garderobe für mehr als drei Tage erfolgt. Für Wäsche-
verleihgeschäfte gilt diese Bestimmung nicht; sie dürfen
jedoch ihren Bestand nicht vermehren.
Beim Erwerb getragener Kleider und Wäschestücke durch
die behördliche Annahmestelle sind grundsätzlich nur solche
Sachen anzunehmen, die sich wieder zu ge-
brauchsfähigen Sachen herrichten lassen.
Schuhwaren sind jedoch in jeder Beschaffenheit
anzunehmen; in unsern Rumpelkammern kann also ganz
gehörig aufgeräumt werden. Die Feststellung des für die ab-
gelieferten Gegenstände zu zahlenden Preises erfolgt durch
Sachverständige, die der Kommunalverband zu bestellen hat
und in Solingen auch bereits bestellt wurden. Der im Wege
der Abschätzung festgestellte Preis ist für den Veräußerer, wie
für den Kommunalverband bindend.
In den Ausführungsbestimmungen sind ferner Vorschriften
enthalten über die Desinfektion, über die Wieder-
herstellung, die Verwertung der nicht verwendbaren
Waren und Abfälle, über die Wiederveräußerung ge-
brauchsfähiger Sachen und über regelmäßige Bestands-
anmeldungen bei der Reichsbekleidungsstelle, die den Aus-
gleich in den Beständen verschiedener Bezirke zum Zwecke haben.
Althändler können nach Ablauf der ihnen gesetzten
Verkaufsfrist ihre noch vorrätigen Bestände in Kleidungsstücken
und Schuhwaren den Annahmestellen zum Kauf anbieten.
Von den neuen Bestimmungen über das Bezugs-
scheinverfahren sind noch folgende bemerkenswert: Das
Auslegen der Bezugsscheinvordrucke und deren
Ausfüllung in den Geschäften kann von den Kom-
munalverbänden auch weiter zugelassen werden, wird in So-
lingen, wie wir hören, auch beibehalten. Dagegen soll die
Einsendung oder Abgabe der Bezugsscheinvordrucke
an die Prüfungsstelle oder Ausfertigungsbehörde durch die
Verkäufer oder deren Beauftrage vom 15. Januar ab unter-
sagt sein. Für Kommunalverbände, von denen das hierdurch
verbotene Verfahren bereits am 1. November 1916 zugelassen
war, kann die Reichsbekleidungsstelle Ausnahmen gestatten.
Da für Solingen-Stadt diese Voraussetzung gegeben ist, wurde
die Ausnahmebewilligung beantragt unter Hinweis darauf,
daß das bisherige Verfahren sich bewährt hat und Mißstände
sich nicht gezeigt haben. Die Entscheidung über unsern Antrag
steht noch aus.
Unbedingt verboten ist jedoch, zu Zwecken des
Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen oder andern Be-
kanntmachungen, die für einen größeren Kreis von Personen
bestimmt sind, insbesondere durch Bekanntmachungen im
Schaufenster oder in sonstigen Geschäftsräumen, in einer
für die Öffentlichkeit erkennbaren Weise auf die Bezugs-
scheinfreiheit oder die Bezugsscheinrege-
lung (z[um] B[eispiel]: „Besorgung des Bezugsscheins“) hinzu-
weisen.
Das ist so im wesentlichen der Inhalt der 10 Gebote der
Reichsbekleidungsstelle. Wer die Bekanntmachungen, Verord-
nungen und Ausführungsbestimmungen vollständig haben will,
bestelle sie beim Vorstand unseres Vereins (unsere Mitglieder
erhalten sie in nächster Zeit ohne Bestellung zugesandt).