2. November 1914

2NovGeneralkommando

Stadtarchiv Goch, Bestand Völcker-Janssen, Niederrheinisches Volksblatt, Gocher Zeitung, vom 2.11.1914, Lokalteil.

Aufruf des Armeekorps Tabak an die Soldaten zu schicken, Vorsicht beim Kauf von Schriften zu bewahren, wenn darauf vermerkt ist, dass der Reinertrag für das Rote Kreuz, zum Besten verwundeter Krieger usw. bestimmt ist, und das der Fernsprechverkehr mit Holland infolge Missbrauchs wieder verboten ist.

Vom stellvertretenden Generalkommando 7. Armeekorps geht uns folgendes zu: 1. In zahllosen Briefen, die aus dem Felde in die Heimat gelangen, ertönt immer wieder der bittende Ruf: Tabak, schick Tabak! Eine Pfeife Tabak, Zigarren und Zigaretten sind im Felde in der Tat Goldes wert; lasst es euch nur von verwundet heimgekehrten Kriegern erzählen. Sie werden euch sagen, wie im Felde das Rauchen die Nerven beruhigt, wie es den Sinn fröhlicher macht und Anstrengungen und Entbehrungen aller Art leichter ertragen lässt. Nichtraucher gibt es unter den Soldalten wenige. Also: schickt Tabak! – 2. Das Publikum wird vor den Ankauf aller Schriften oder dergl. über den Krieg gewarnt, die den Reklameaufdruck tragen „Ein Teil des Reinertrages ist für das Rote Kreuz, zum Besten verwundeter Krieger usw. bestimmt.“ Der Vermerk ist in vielen Fällen irreführend. Er soll dann lediglich zum Kaufe reizen und dem Händler die Taschen füllen; das Rote Kreuz usw. kommt bestenfalls meist schlecht dabei weg. Nur wo der Aufdruck amtlich beglaubigt, also Sicherheit für die Abführung eines namhaften Teils des Ertrages geboten ist, dient er zur Empfehlung. Sonst Taschen zu! – 3. Der Fernsprechverkehr mit Holland ist infolge Missbrauchs, der damit getrieben worden, einstweilen wieder verboten. Auch sind die Beschränkungen für den Fernsprechverkehr im Grenzstreifen (abgesehen vom Ortsverkehr), wie sie bei Beginn der Mobilmachung angeordnet worden, abermals in Kraft getreten: doch wird der Presse, sowie denjenigen Firmen, denen das Generalkommando früher die Benutzung des Fernsprechers in militärischem, kommunalem oder politischem Interesse erlaubt hatte, diese Vergünstigung jetzt wieder gewährt. Neue Anträge auf Zulassung, soweit Gründe dieser Art vorliegen, sind an die Landräte, Oberbürgermeister der Stadt bzw. Polizeipräsidenten zu richten.


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Stadtarchiv Goch (2. November 2014). 2. November 1914. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 26. März 2025 von https://doi.org/10.58079/cm0r


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