Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 28. Dezember 1916
„Jeder Verbraucher darf im kommenden Jahre nur zwei Paar Luxusschuhe verbrauchen.“
Neue Verordnungen über den Verkehr mit Schuhwaren, sowie dem Handel mit getragenen Kleidungs- und Wäschestücken.
Hilden, 28. Dez. Gestern ist eine neue Verord-
nung über den Verkehr mit Schuhwaren und dem Handel
mit getragenen Kleidungs- und Wäschestücken in Kraft
getreten. Die Abgabe von einem Paar Luxusschuhen be-
dingt einen Bezugsschein und die gleichzeitige Abgabe von
zwei getragenen, aber noch gebrauchsfähigen Schuhen.
Jeder Verbraucher darf im kommenden Jahre nur zwei
Paar Luxusschuhe verbrauchen. Die Bewirtschaftung der
getragenen Kleidungs-und Wäschestücke und
der getragenen Schuhwaren wird den Kommunalverbän-
den übertragen, die das Ein- und Verkaufsmonopol für
diese Gegenstände erhalten. Niemand darf mehr an an-
dere als an behördlich zugelassene Stellen getragene Klei-
dungsstücke und Wäschestücke und getragene Schuhwaren
entgeltlich veräußern; der gewerbsmäßige Erwerb solcher
Gegenstände ist nur noch solchen Stellen erlaubt. Für den
Althandel sind Uebergangsbestimmungen vorgesehen. Den
behördlichen Annahmestellen ist gleichzeitig die Ausstellung
von Abgabebescheinigungen zur Erlangung von Bezugs-
scheinen für hochwertige Kleidung oder Luxus- Schuhwaren
übertragen. Luxus- Schuhwaren sind 1. Schuhwaren, deren
Schäfte ganz oder zum Teil aus feinfarbigem echten Zieg-
genleder (Chevreaux) oder aus feinfarbigem Kalbleder
oder Lackleder (nicht Lacktuch) jeder Art bestehen. Dazu
gehören nicht Schuhwaren, deren Schäfte aus braunem
Ziegenleder oder braunem Kalbleder, ohne Rücksicht auf
die Farbentöne, bestehen. 2. Gesellschafts- oder Tanz-
schuhe aus Lackleder (nicht Lacktuch), Seide, Atlas, Brokat
oder Samt. 3. Hausschuhe oder Pantoffel mit Absätzen
von mehr als 3 Ztm. Höhe, deren Schäfte aus Seide,
Atlas, Brokat, Samt, Lackleder (nicht Lacktuch) oder Wild-
leder (Sämisch-Leder) bestehen. 4. Reitstiefel, deren
Schäfte ganz oder zum Teil aus Lackleder bestehen. –
Während bisher nur der Kleinhandel und die Maßschnei-
derei der Bezugsscheinpflichtunterworfen war, wird diese
jetzt auf jede Ueberlassung zu Eigentum oderzur Benutzung
erstreckt, wenn diese Ueberlassung durch einen Gewerbe-
treibenden mit Web-, Wirk- und Strickwaren oder Schuh-
waren erfolgt. Demnach fallen jetzt auch die sogenannten
Garderobenverleihgeschäften sowie die Schenkung seitens der
Gewerbetreibenden unter die Bezugsscheinpflicht. Nur bei
Wäscheverleihgeschäften ist für ihren derzeitigen Bestand
eine Ausnahme gemacht: Sie dürfen jedoch ihren Bestand
nicht vermehren. Desgleichen ist allgemein jede Ueber-
lassung sonstiger Gegenstände für nicht mehr als drei
Tage bezugsscheinfrei. Weiter wird vom 15. Januar 1917
ab die Vermittelung der Bezugsscheine durch die Geschäfte
oder Wandergewerbetreibenden verboten; nur das Aus-
legen der Bezugsscheinvordrucke und deren Ausfüllung in
den Geschäften kann von den Kommunalverbänden weiter
zugelassen werden. Endlich wird jeder Hinweis auf die
Bezugsscheinpflicht oder Bezugsscheinvergebung zu
Zwecken des Wettbewerbs in einer für die Oeffentlichkeit
erkennbaren Weise verboten.