Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 2. Januar 1917
Noch mehr Steckrüben als Kartoffeln auch in Höhscheid
Stadtgemeinde Höhscheid
Anordnung
betreffend Verbrauch von Speisekartoffeln.
Auf Grund der Verordnungen über Kartoffeln und Kohlrüben
vom 1. Dezember 1916 (Reichs-Gesetz-Blatt S[eite] 1341) wird für die
Stadtgemeinde Höhscheid auf Anordnung des Herrn Regierungs-
Präsidenten und des Herrn Landrats folgendes bestimmt:
§ 1.
Vom 1. Januar 1917 bis auf weiteres werden folgende Kar-
toffel- und Rübenmengen abgegeben:
a) An Versorgungsberechtigte wöchentlich 3 Pfund Kartoffeln
und 8 Pfund Steckrüben;
b) Als Zulage für Schwerarbeiter wöchentlich 5 Pf[un]d Kartoffeln
und 6 Pfund Steckrüben.
§ 2.
Soweit Kohlrüben zur Versorgung der Bürgerschaft nicht zur
Verfügung stehen, darf die Höchstmenge der wöchentlich auszu-
gebenden Kartoffeln auf 5 Pfund erhöht werden.
§ 3.
Selbsterzeuger dürfen aus ihren Beständen für sich und ihre
Wirtschaftsangehörigen pro Kopf und Tag bis zu 1 Pfund Kar-
toffeln verbrauchen.
§ 4.
Die Kartoffelerzeuger oder Bezieher von Kartoffeln, welche
größere Mengen als die für die Zeit vom 1. Januar bis 20. Juli
1917 in Besitz haben, haben dieses der Stadtverwaltung sofort an-
zumelden, damit über die Verwendung derselben verfügt wird.
§ 5.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark
oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare
Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder
nicht, eingezogen werden.
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Stadtarchiv Solingen (2. Januar 2017). 2. Januar 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 7. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/cr2f