Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 30. Dezember 1916
Der Deutsche Metallarbeiter-Verband informiert seine Mitglieder etwas einseitig über das vaterländische Hilfsdienstgesetz, v.a. über die Wahl von Arbeiterausschüssen
Deutscher
Metallarbeiter-Verband
An unsere Mitglieder!
Werte Kollegen!
Das Gesetz betreffend den Vaterländlichen Hilfsdienst tritt mit dem Tage der Ver-
kündigung in Kraft. Nach den bisherigen Gepflogenheiten, wie sie sich in Deutschland
herausgebildet haben, ist das Gesetz mit dem 19. Dezember d[iese]s J[ahre]s in Kraft getreten.
Die Heranziehung zur Dienstpflicht ist so gedacht, daß zunächst die Erlangung der
Arbeitskräfte durch freiwillige Meldung erfolgen soll. Melden sich nicht genügend zur
Beschäftigung, so erhält der einzelne eine Aufforderung, die ihm aber 14 Tage Zeit läßt,
sich eine Beschäftigung im Hilfsdienst zu suchen. Erst nach dieser Frist und sofern der
Betreffende keine Beschäftigung nachweist, tritt die zwangsweise Überweisung zu einem
Betriebe ein.
Personen, die wegen Krankheit oder Invalidität zur Arbeit nicht fähig sind, werden
dies sofort beim Empfang der Aufforderung dem Ausschuß des Bezirkskommandos mit-
teilen müssen.
In allen für den Vaterländlichen Hilfsdienst tätigen Betrieben, in denen mindestens
fünfzig Arbeiter beschäftigt werden, müssen ständige Arbeiterausschüsse bestehen.
Die Gewerkschaften haben in Berlin beantragt, daß für alle Betriebe, auch dort, wo
Fabrikausschüsse bestanden, Neuwahlen des Fabrikausschüsse vorzunehmen sind.
Die Tätigkeit des Arbeiterausschusses ist sehr vielseitig. Dem Arbeiterausschuß
liegt ob, das gute Einvernehmen innerhalb der Arbeiterschaft des Betriebes und zwischen
der Arbeiterschaft und dem Arbeitgeber zu fördern. Er hat Anträge, Wünsche und Be-
schwerden der Arbeiterschaft, die sich auf Betriebseinrichtungen, Lohn und sonstige Arbeits-
verhältnisse des Betriebs und seiner Wohlfahrtseinrichtung beziehen, zur Kenntnis der
Unternehmer zu bringen und sich dazu zu äußern.
Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Arbeiteraus-
schusses muß eine Sitzung anberaumt und der beantragte Beratungsgegenstand auf die
Tagesordnung gesetzt werden.
Hieraus kann man ermessen, welche Bedeutung der Fabrikausschuss hat.
Damit nun in jedem Betriebe ein tüchtiger und brauchbarer Betriebsausschuss
zustande kommt, ist es Pflicht unserer Mitglieder, bei den Wahlen für diesen Ausschuss
auf dem Posten zu sein. Die Wahl des Ausschusses findet nach dem Proportionalwahl-
recht (Verhältniswahl) statt.
Wir empfehlen unsern Mitgliedern, vor der Wahl dieses Betriebsausschusses mit
der Geschäftsleitung gemeinsam eine Werkstattversammlung einzuberufen, damit die
Belegschaft der Betriebe über die Tätigkeit des Ausschusses unterrichtet wird.
Über das Gesetz selbst muß ebenfalls Klarheit in der Arbeiterschaft bestehen. Diese
Klarheit können wir durch Betriebsversammlungen erzielen.
Damit die Arbeiterschaft unterrichtet ist, welche Bedeutung das Gesetz betreffend
den Vaterländlichen Hilfsdienst für sie hat, müssen die Betriebsversammlungen so schnell
wie es nur eben geht einberufen werden.
Reklamierte oder aus dem Heeresdienst beurlaubte Kollegen unterstehen dem Vater-
ländlichen Hilfsdienst. Die Drohung der Fabrikanten oder Meister mit dem
Schützengraben hat keine Bedeutung mehr. Über Differenzen oder sonstige
Streitigkeiten, durch welche ein Wechsel der Arbeitsstelle entsteht, entscheidet der Bezirks-
ausschuß.
Die Kollegen können schon hieraus ersehen, welche Bedeutung das Gesetz für die
Arbeiterschaft hat. Noch weitere Aufklärung wollen wir in den Betriebs-Versamm-
lungen geben.
Es ist deshalb notwendig, daß so schnell wie nur eben möglich die Arbeiter
aus den Betrieben in Werkstattversammlung zusammenkommen, um von der ganzen
Sachlage Kenntnis zu nehmen.
Weiter machen wir unsere Mitglieder darauf aufmerksam, daß alle Differenzen über
Lohn-und Arbeitsverhältnisse sofort bei der Geschäftsleitung zu melden sind. Kollegen,
welche vorzeitig Differenzen in der Presse bekannt geben, müssen auf ein Eingreifen von
Seitens unseres Verbandes verzichten. Erst nachdem alle Schritte unternommen worden
sind, eine Einigung mit dem Fabrikant nicht möglich ist, erst dann gehen wir dazu über,
und wenn wir es für notwendig erachten, die Presse in Anspruch zu nehmen.
Die Geschäftsleitung.
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Stadtarchiv Solingen (30. Dezember 2016). 30. Dezember 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 9. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/cr2a