27. Dezember 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 27. Dezember 1916

Erste Maßnahmen nach dem „Vaterländischen Hilfsdienstgesetz“ sollen Militärpersonal durch Hilfsdienstpflichtige ersetzen

                            Der Hilfsdienst.
   Die Durchführung des Kriegshilfs-Gesetzes soll nach den folgen-
den Gesichtspunkten „unverzüglich eingeleitet“ werden:
   Ein allgemeiner Aufruf zur freiwilligen Meldung der Hilfs-
dienstpflichtigen ist nicht zu erlassen. Erst nachdem der Bedarf an
Menschenkräften für die einzelnen Arten des vaterländischen Hilfs-
dienstes festgestellt ist, wird von Fall zu Fall durch die stellver-
tretenden Generalkommandos zur freiwilligen Meldung zu einer
genau bezeichneten Tätigkeit aufzurufen sein. Sofort ausführbar ist
der Austausch von Militärpersonen bei den heimatlichen Militär-
behörden und militärischen Einrichtungen durch Hilfsdienstpflichtige.
Hierzu wird bestimmt:


   Im Garnisonwachdienst sind Mannschaften als Sicher-
heitsposten nur zu stellen, wo ein dringendes militärisches Interesse
vorliegt. In allen anderen Fällen ist die Ablösung der jetzt ge-
stellten Sicherheitsposten durch Hilfsdienstpflichtige vorzunehmen.
Im allgemeinen wird jedes öffentliche und private Eigentum vom  
Besitzer und nicht vom Militär gesichert. Ehrenposten sind lediglich
bei Anwesenheit hoher und höchster Herrschaften zu stellen. Kasernen-
wachen und Wirtshauspatrouillen sind wie bisher durch Militär-
personen zu besetzen.
   Der militärische Arbeitsdienst ist durch Hilfsdienstpflichtige
zu leisten und zwar: in den Kammern und Küchen der Truppen,
in den Handwerksstuben, in den Waffenmeistereien, in den Wäsche-
reien, im Krankenpflegedienst, bei den Artillerie-und Traindepots,
bei Proviant-und Ersatzmagazinen, auf den Sammelstationen. Als
Schreiber verwendete Militärpersonen sind bis auf wenige lei-
tende Persönlichkeiten in allen Geschäftszimmern durch Hilfsdienst-
pflichtige zu ersetzen. Das Gleiche gilt von dem militärischen Per-
sonal der Druckereien. Der bisher von sogenannten Ordonnanzen
in Geschäftszimmern, auf Wachen usw. versehende Dienst ist Hilfs-
dienstpflichtigen zu übertragen. Auf die Einrichtung eines beson-
deren Botendienstes in größeren Standorten wird hingewiesen. Die
Heranziehung von weiblichen Personen auf Grund freier Arbeits-
verträge darf keinesfalls durch die Einstellung Hilfsdienstpflichtiger
beeinträchtigt werden. Die Burschengestellung ist durch
Zahlung der vorgeschriebenen Geldentschädigung weiterhin einzu-
schränken. Wo auf Burschengestellung nicht verzichtet wird, sind in
Zukunft nach Möglichkeit Hilfsdienstpflichtige heranzuziehen. Der
gesamte Bahn- und Brückenschutz ist hinfort durch Hilfs-
dienstpflichtige auszuführen; zu diesem Dienst sind in erster Linie
gediente Leute (Angehörige von Kriegervereinen und Schützen-
vereinen), die nicht mehr wehrpflichtig sind, heranzuziehen. Die
Verantwortung für die Sicherheit der Bahnen bleibt wie bisher bei
den stellvertretenden Generalkommandos.
   Die stellvertretenden Generalkommandos erlassen in ihren
Korpsbezirken öffentliche Aufrufe zur freiwilligen Meldung von
Hilfsdienstpflichtigen. Die Entlohnung der Hilfsdienstpflichtigen hat
vorläufig auf Grund freier Arbeitsverträge nach den ortsüblichen
Sätzen zu erfolgen. Die Versicherungsbedingungen und die rechtliche
Stellung regeln sich vorläufig entsprechend diesem Arbeitsverhältnis.
Alle bei militärischen Behörden und militärischen Einrichtungen be-
schäftigten Hilfsdienstpflichtigen tragen eine schwarz-weiß-rote Arm-
binde mit Dienststempel und mit der Aufschrift: „Vaterländischer
Hilfsdienst.“ Außerdem erhalten sie einen schriftlichen Ausweis der
militärischen Dienststelle, die sie angestellt hat. Das Entlassungs-
verfahren Kriegsbeschädigter ist weiterhin möglichst zu beschleunigen.
Mannschaften, die noch einer teilweisen Behandlung in Lazaretten,
Genesungsheimen usw. bedürfen, sind im Benehmen mit den zu-
ständigen Ärzten zu einem nach Zeit und Art begrenzten Hilfs-
dienst heranzuziehen. Es ist nicht zulässig, daß bereits im vater-
ländlichen Hilfsdienst gemäß § 2 des Gesetzes angestellte oder be-
schäftigte Nichthilfsdienstpflichtige ohne besondere Genehmigung des
zuständigen stellvertretenden Generalkommandos aus ihrer bis-
herigen Tätigkeit durch neu zu meldende Hilfsdienstpflichtige ver-
drängt werden. Auch dürfen leichtere Beschäftigungen im Hilfsdienst
nicht Leuten übertragen werden, die für schwere befähigt sind.
   Die stellvertretenden Generalkommandos haben mit allem
Nachdruck den Austausch von Militärpersonen durch Hilfsdienst-
pflichtige zu betreiben, um in kurzer Zeit möglichst viel Mann-
schaften zum Dienst hinter der Frotnt oder zur Verwendung als
Facharbeiter in den Kriegswirtschaftsbetrieben frei zu machen. Bei
der Durchführung der zur Behebung der Eisenbahntransport-
schwierigkeiten bereits eingeleiteten Maßregeln ist eine baldige Ab-
lösung der Militärpersonen durch Hilfsdienstpflichtige auf Grund
freiwilliger Meidung zu veranlassen. Es wird erneut auf die Wichtig-
keit einer schnellen Behebung der Transportschwierigkeiten hinge-
wiesen. Gleichzeitig mit der Anstellung von Hilfsdienstpflichtigen
bei militärischen Stellen muß die Vermehrung der Arbeitskräfte durch
Hilfsdienstpflichtige bei den bereits vorhandenen Kriegswirtschafts-
betrieben, soweit diese Arbeitermangel haben, eingeleitet werden.
…Die Aufrufe der Generalkommandos zur freiwilligen Meldung
müssen mit folgenden Worten beginnen: „Vaterländischer Hilfsdienst.
Aufforderung des Kriegsamts zur freiwilligen Meldung gemäß
§ 7 Abs. [atz] 2 des Gesetzes für den Vaterländischen Hilfsdienst. Hierzu
gibt das Generalkommando bekannt“ u[nd]s[o]w[eiter].


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Stadtarchiv Solingen (27. Dezember 2016). 27. Dezember 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 17. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/cr20


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