Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 23. Dezember 1916
Zwei Fälle von Preiswucher vor dem Solinger Schöffengericht.
Solingen. Preiswucher. Wegen wucherischer Aus
beutung ihrer Kundschaft hatten sich gestern die Händlerinnen
Quabeck und Mathilde Bauermann von hier vor dem
Schöffengericht zu verantworten. Die Angeklagte Quabeck
hatte Limburger Käse das Pfund für 2,75 Mark verkauft,
während der Höchstpreis für diese und ähnliche Käsesorten auf
1,10 Mark festgesetzt ist. Die Bergische Arbeiterstimme machte
seinerzeit auf diesen Käsewucher aufmerksam. Zwei Zeugen,
ein Wirt aus Remscheid und eine Hausfrau von hier bezeugten,
daß die Angeklagte den Käse in großen Mengen zu dem außer-
ordentlichen hohen Preis verkauft hat, und daß viele Käufer sich
über den hohen Preis entrüstet geäußert haben. Der Käse
wurde in Halbpfundpackung abgegeben. Die Angeklagte sagte
zu ihrer Entschuldigung, sie habe den Käse nicht nach Gewicht,
sondern nach Stück gekauft und verkauft. Die Höchstpreisver-
ordnung kennt aber nur eine Berechnung nach Gewicht. Der
Käse besaß außer seinem hohen Preise auch noch die unange-
nehme Eigenschaft, daß er minderwertig war, so daß die Ange-
hörigen der Zeugin auf seinen Genuß verzichteten. Der Amts-
anwalt beantragte mit Rücksicht darauf, daß hier ein Fall von
Preiswucher vorliege, eine Geldstrafe von 300 Mark oder
30 Tage Gefängnis. Das Gericht bezeichnete das Treiben der
Angeklagten als niederträchtige Wucherei, die um so verwerf-
licher sei, als in dieser Zeit der Nahrungsmittelknappheit die
Not des Publikums ausgbeutet werde. Das Urteil lautete
denn auch dem Antrage des Amtsanwalts gemäß. Außerdem
wurde auch die Veröffentlichung des Urteils in der Bergischen
Arbeiterstimme, dem Solinger Tageblatt und der Solinger
Zeitung verfügt. Die Kolonialwarenhändlerin Mathilde
Bauermann hatte Kaffeeersatz, den sie das Pfund für
1,80 Mark eingekauft hatte, für 2,80 Mark weiterverkauft. Auch
hier handelt es sich um erhebliche Mengen, nämlich um
82 Pfund. Die Kaffeemischung hat die Angeklagte von einem
Reisenden erworben, der ihr angeblich eindringlich ein-
geschärft hat, die Ware ja nicht billiger als 2,80 Mark
zu verkaufen, da sie sonst das Geschäft verderbe.
Die andern Geschäfte in der Stadt forderten denselben Preis.
Weniger aus Eigennutz, als aus Solidaritätsgefühl
will die Angeklagte diesem Rate gefolgt sein. Das glaubte aber
weder der Amtsanwalt, noch das Gericht, um so weniger, als
die Angeklagte zugeben mußte, daß sie die Verordnung
über die Preisfestsetzung und Zusammensetzung von
Kaffeemischungen in der Zeitung gelesen habe. Auch in diesem
Falle beantragte der Amtsanwalt 300 Mark Geldstrafe oder
30 Tage Gefängnis. Das Gericht erkannte aber mit Rücksicht
auf die bisherige Unbescholtenheit der Angeklagten auf nur
150 Mark Geldstrafe. Die Veröffentlichung des Urteils wurde
auch in diesem Falle in den oben genannten drei Zeitungen an-
geordnet.
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Stadtarchiv Solingen (23. Dezember 2016). 23. Dezember 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 17. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/cr1y