12. Dezember 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 12. Dezember 1916

Umgehende Einstellung aller privaten und öffentlichen Bauten im Bereich des 7. Armeekorps angeordnet

                    Keine Bauten mehr!
   Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. 6. 1851 und des Gesetzes vom 11. Dezember
1915 hat der kommandierende General des 7. Armeekorps an-
geordnet, daß sämtliche Privatbauten einschließlich Kolonie-
Bauten und öffentliche Bauten im Bereich des 7. Armeekorps
binnen einer Frist von 14 Tagen, vom Tage der Verkündung
dieser Verordnung an, eingestellt werden.
   Während der Frist sind die Bauwerke nach Möglichkeit
soweit zu führen, daß sie dem Verderben nicht ausgesetzt sind.
Angefangenes Kellermauerwerk ist bis zur Asphaltabdeckung
hochzuführen. Bauten, die auf halber Stockwerkhöhe liegen,
sind bis zum Auflegen der Balken oder Decken hochzuführen,
und Bauten, die zum Richten stehen, sind unter Dach zu
bringen.
   Ein neues Gebäude oder Geschoß darf von jetzt ab nicht
mehr angefangen werden. Ueber Gesuche um Fortführung
eines nicht als Kriegsbau bezeichneten Baues entscheidet das
Generalkommando.
   Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit
Gefängnis bis zu einem Jahre oder, wenn mildernde Umstände
vorhanden sind, mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark
bestraft, wenn nach den allgemeinen Strafbestimmungen keine
höhere Strafe verwirkt ist.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen (12. Dezember 2016). 12. Dezember 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 2. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/cqx6


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