7. Dezember 1916

bast_07_12_c

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 7. Dezember 1916

Androhung von Gefängnisstrafen für geschlechtskranke Prostituierte

                       Verordnung
   betr[effend] Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten.
   1. Frauenspersonen, welche gewerbs- oder gewohnheitgemäß den
außerehelichen Geschlechtsverkehr ausüben, obwohl sie wissen oder
den Umständen nach annehmen müssen, daß sie geschlechtskrank sind,
werden nach § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Beim
Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder auf Geldstrafe
bis zu 1500 Mark erkannt werden.
   2. Ist ein Verfahren wegen Zuwiderhandlung gegen dieses
Verbot eingeleitet, so hat sich die Beschuldigte einer Untersuchung
durch einen Polizeiarzt oder einen sonstigen beamteten Arzt zu unter-
werfen. Im Weigerungsfalle findet die Strafbestimmung des Abs. 1
gleichmäßige Anwendung.
                                  Der kommandierende General
                           Fr(ei)h(er)r von Gayl, General der Infanterie.


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.