Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 06. Januar 1917
Neufestsetzung der Wochenration an Speisefetten pro Kopf
Bekanntmachung.
Nachdem der deutsche Landwirtschaftsrat unterm
2. Dezember crs. für alle Gebiete, in denen noch eine
höhere Speisefettwochenration als 125 g an Selbst-
versorger zugebilligt wird, die Herabsetzung dieser
Menge auf 125 g allgemein empfohlen, hat nunmehr
die Reichsstelle für Speisefette (Preußische Landes-
fettstelle) in Abänderung der Grundsätze der Reichs-
stelle für Speisefette zur Bekanntmachung über Speise-
fette vom 20. Juli 1916 (Reichsgesetzblatt S[eite] 755)
zu § 9 Ziffer 2 bestimmt, daß die Wochenkopfmenge,
welche der Fettselbstversorger zu seiner und seiner
Haushaltsangehörigen Ernährung zurückbehalten kann,
125 g nicht übersteigen darf.
Indem ich hiervor Kenntnis gebe, bemerke ich, daß
nach § 26 meiner im Kreisblatt N[umme]r 86 veröffentlichten
Anordnung vom 21. Oktober 1916, betr[effend] die Regelung
des Verkehrs mit Milch und Speisefetten, die Wochen-
kopfmenge für die Fettselbstversorger in der doppelten
Höhe der für die Versorgungsberechtigten bemessenen
Menge festgesetzt worden ist. Der Fettselbstversorger
darf daher nicht ohne weiteres pro Kopf und Woche
125 g zurückbehalten; sein Anteil beträgt vielmehr
doppelt soviel als der Versorgungsberechtige erhält
und zwar insoweit als hierdurch nicht die von der
Reichsfettstelle festgesetzte Höchstmenge von 125 g pro
Kopf und Woche überschritten wird.
Schleiden, den 28. Dezember 1916.
Der c. Vorsitzende des Kreisausschusses.
Graf von Spee, Regierungsrat.
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Kreisarchiv Euskirchen (6. Januar 2017). 6. Januar 1917. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 5. November 2024 von https://doi.org/10.58079/cqqi