23. November 1916

1916-11-23

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 23. November 1916

Das Fett, welches bei Hausschlachtungen anfällt, wird vom Staat nicht in Anspruch genommen. So soll die Viehhaltung für jedermann interessant gemacht werden.

Hilden, 23. Nov. Vom Nachrichtendienste des
Kriegsernährungsamtes wird uns geschrieben: Nach den
von der Reichsstelle für Speisefette erlassenen Grund-
sätzen Bekanntmachung über Speisefette vom 20. Juli
1916 zu § 13 Nr.2 soll das Fett aus Hausschlachtungen
nicht in Anspruch genommen werden. Diejenigen, die
Hausschlachtungen vornehmen, behalten also nebenher ihren
Anspruch auf die Fettmenge, die ihnen als Selbstversorgern
bzw. als Versorgungsberechtigten zusteht. Diese Bestim-
mung ist getroffen, um diesen Anreiz zur vermehrten
Schweinehaltung zu schaffen. Andernfalls würde der kleine
Mann kein Interesse an der Aufzucht eines Schweines
haben und dadurch die Allgemeinheit auch wieder leiden.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Hilden (23. November 2016). 23. November 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 20. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/cqq7


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