Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 31. Januar 1917
Briefe, die mit U-Booten befördert werden, werden als Tauchboot-Briefe bezeichnet.
– Tauchboot-Briefe. Zur Beförderung
mit deutschen Handelstauchbooten können bis
auf weiteres versuchsweise gewöhnliche Brie-
fe ohne Wareninhalt und Postkarten ohne
Antwortkarten nach den Ver. Staaten von
Amerika und nach neutralen Ländern im
Durchgang durch die Ver. Staaten (Mexiko,
Mittel- und Südamerika, Westindien, China,
Niederländisch-Indien, den Philippinen,
usw.) bei den Postanstalten ausgeliefert wer-
den, doch darf das Höchstgewicht der Briefe
60 Gramm nicht übersteigen. Die Sendun-
gen müssen auf der Vorderseite mit „Tauch-
bootbriefe“ bezeichnet und nach den Gebüh-
rensätze[n] des Weltpostvereins frei gemacht
sein. Der Absender hat die Tauchbootsen-
dung in einem offenen Briefumschlag zu
legen und diesen mit der Aufschrift „Tauch-
bootbrief nach Bremen“ zu versehen. Die
zur Beförderung durch Tauchboote bestimm-
te Briefe und Postkarten sind nicht durch die
Briefkasten, sondern bei den Annahmestellen
der Postanstalten oder an Orten ohne Post-
anstalt bei den Landbriefträgern einzulie-
fern. Es bietet sich voraussichtlich Anfang
Februar eine sichere Beförderungsgelegen-
heit für Briefe nach China. Die Sendungen
sind kurzer Hand im Chiffrierbureau abzu-
liefern, welches das weitere veranlassen wird.