Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 18. Juni 1916
Arbeitsnachweise sind zu führen, auch im Sinne der heimkehrenden Soldaten.
– Schaffung kommunaler Arbeitsnach-
weise. Nach einer soeben erlassenen Bundes-
ratsverordnung können die Landeszentral-
behörden oder die von ihnen bezeichneten
Behörden, Gemeinden oder Gemeindever-
bände verpflichten, öffentliche unparteiische
Arbeitsnachweise zu errichten und auszu-
bauen, sowie zu den Kosten solcher von
anderen Gemeinden oder Gemeindeverbän-
den errichteten Arbeitsnachweise beizutragen.
Die Behörden können Anordnungen über
die Errichtung und den Betrieb solcher Ar-
beitsnachweise treffen. Die Anordnung ist
besonders im Interesse einer schnelleren und
sachgemäßen Unterbringung der heimkehren-
den Krieger zu begrüßen.
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Stadtarchiv Troisdorf (18. Juni 2016). 18. Juni 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 16. Dezember 2025 von https://doi.org/10.58079/cqoy
