23. Dezember 1916

23121916-hilfsdienst

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 23. Dezember 1916

Aufruf zur freiwilligen Meldung für den Vaterländischen Hilfsdienst

Stellvertretendes Generalkommando
VIII. Armeekorps
Aufruf!
Vaterländischer Hilfsdienst.
Aufforderung des Kriegsamtes zur freiwilligen Meldung gemäß
§ 7 Abs[atz] 2 des Gesetzes für den Vaterländischen Hilfsdienst.
Hierzu giebt das stellv[ertretende] Generalkommando bekannt:
1. Eine große Zahl von Soldaten, die jetzt bei den Mili-
tärbehörden und militärischen Einrichtungen in der Heimat in
Anspruch genommen sind, können und müssen durch Hilfs-
dienstpflichtige für den Dienst an der Front freigemacht
werden!

2. Hierfür kommen zunächst Betracht:
a) Sicherheitsposten im Garnisonwachdienst, die zum
großen Teil durch Hilfsdienstpflichtige abgelöst werden
können.
b) Im Militärarbeitsdienst verwendete Soldaten
und zwar: in den Kammern und Küchen der Truppen,
in den Handwerksstuben,
in den Waffenmeistereien,
in den Wäschereien,
im Krankenpflegedienst,
bei den Artillerie- und Traindepots,
bei Proviant- und Ersatzmagazinen,
auf den Sammelstationen.
c) Schreiber in den Geschäftszimmern, die bis auf
wenige leitende Persönlichkeiten in allen Geschäftszim-
mern durch Hilfdienstpflichtige zu ersetzen sind. Das
Gleiche gilt von dem militärischen Personal der
Druckereien.
d) der bisher von sogenannten Ordonnanzen in Ge-
schäftszimmern, auf Wachen usw. versehene Dienst.
e) Offizierburschen.
f) der gesamte Bahn- und Brückenschutz, welcher
hinfort durch Hilfdienstpflichtige ausgeführt werden
muß; hierzu kommen in erster Linie gediente Leuten
(Angehörige von Kriegervereinen und Schützenvereinen),
die nicht mehr wehrpflichtig sind, in Betracht.
3. Jeder an der Front nicht verwendungs-
fähige Mann leistet dem Vaterlande durch Ueber-
nahme einer der vorbezeichneten Tätigkeiten einen
großen Dienst und gewinnt damit Anteil an dem
Siege über unsere Feinde!
4. Meldungen erfolgen im Allgemeinen unmittelbar
bei den Dienststellen, wo der Betreffende sich glaubt nützlich
machen zu können. Sie können auch erstattet werden bei Melde-
ämtern, Hauptmeldeämtern, Bezirkskommandos und Garnison-
kommandos, sowie bei den Kommunalbehörden, welche diese
Meldungen den Bedarfstellen übermitteln.
5. Die Entlohnung der Hilfsdienstpflichtigen erfolgt
vorläufig auf Grund freier Arbeitsverträge nach den ortsüblichen
Sätzen.
Die Versicherungsbedingungen und die rechtliche
Stellung regeln sich vorläufig entsprechend diesem Arbeitsverhältnis.
6. Alle eingestellten Hilfsdienstpflichtigen werden durch eine
schwarz weiß rote Armbinde mit Dienststempel und mit der
Aufschrift: „Vaterländischer Hilfsdienst!“ kenntlich gemacht.
7. Weitere Aufforderungen zur Meldung zu anderem Hilfs-
dienst werden folgen.
Coblenz, den 12. Dezember 1916.
Der Kommandierende General.
von Ploetz, General der Infanterie.


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Kreisarchiv Euskirchen (23. Dezember 2016). 23. Dezember 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 15. Juni 2025 von https://doi.org/10.58079/cqop


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