Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 06. Dezember 1916
Meldung von Grossmengen an Kakao und Schokolade
Stellv[ertretendes] Generalkommando
8. Armeekorps.
Abt. V. W. Nr. 5216
Bekanntmachung
über Bestandsaufnahme und Beschlagnahme der Gesamtvorräte
von Kakao und Schokolade zu Gunsten der Heeresverwaltung.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Sicher-
stellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs- Gesetz-Bl[att]
S[eite] 357) mit Ergänzungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetz-Bl[att]
S[eite] 778) im besonderen auf Grund des § 5 der Verordnung
wird bestimmt:
Wer
1. Rohkakao, auch gebrannt oder geröstet
2. Kakaomasse,
3. Kakaobutter,
4. Kakaopreßkuchen,
5. Kakaoschrot,
6. Kakaopulver,
7. Kakaopulver in Mischungen mit anderen Erzeugnissen (z.B.
Haferkakao, Bananen-Kakao, Nährkakao aller Art usw.),
8. Schokoladenmasse (auch Ueberzugsmasse),
9. Schokoladen aller Art (auch Schokoladenpulver),
10. Kakaoabfälle (Kakaogrus und Kakaokeime)
mit Beginn des 5. 12. 1916 für seine oder fremde Rechnung
in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen, ge-
trennt nach Art und Eigentümer unter Bezeichnung der Eigen-
tümer und der Lagerungsorte der Kriegs-Kakao-Gesellschaft
mit beschränkter Haftung, Hamburg 1, Mönkebergstr[aße] 31 bis zum
11. 12. 1916 durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen.
Alle Mengen derselben Warengattung, die demselben Eigentümer
gehören, sind zusammenzufassen und in einer Ziffer, in Kilo-
gramm, anzugeben. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn
des 5. 12. 16 unterwegs befinden, sind von dem Empfänger
unverzüglich nach Empfang zu erstatten.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die für
die einzelnen Eigentümer genommen, insgesamt weniger als
zehn Kilogramm von jeder der angegebenen Warengattungen
betragen.
Außerdem hat der Eigentümer von insgesamt mehr als
200 Kilogramm der eben genannten Waren (alle Bestände
zusammengerechnet) der Kriegs-Kakao Gesellschaft in Hamburg
telegraphisch seinen gesamten Bestand an diesen Waren, einerlei,
ob dieser sich im eigenen oder fremden Gewahrsam, insbesondere
auf dem Transport befindet, nach Gewicht in Kilogramm,
und zwar jede Warengattung in einer besonderen
Ziffer, anzuzeigen.
§ 2.
Die nach § 1 anzeigepflichtigen Mengen gelten vom 5.
12. 1916 ab als zugunsten der Heeresverwaltung beschlagnahmt.
Sie dürfen nur mit Genehmigung der Kriegs Kakao-Gesellschaft
anderweitig abgesetzt, verarbeitet oder weitergegeben werden.
§ 3.
Wer anzeigenpflichtige Mengen (§ 1) in Gewahrsam hat,
hat sie der Kriegs-Kakao-Gesellschaft auf Verlangen zu überlassen
und auf Abruf zu verladen. Er hat sie bis zur Abnahme auf-
zubewahren und pfleglich zu behandeln. Auf Verlagen hat er
der Kriegs-Kakao-Gesellschaft Proben gegen Erstattung der Porto-
kosten einzusenden.
§ 4.
Die Kriegs-Kakao-Gesellschaft hat auf Antrag des zur Ueber-
lassung Verpflichteten binnen spätestens 8 Wochen nach Eingang des An-
trages zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen sie über-
nehmen will. Für Mengen, die sie hiernach nicht übernehmen
will, erlöschen die Beschränkungen des § 2 dieser Bekanntmachung.
Das Gleiche gilt, soweit sie eine Erklärung binnen der Frist
nicht abgibt. Die Bestimmungen des § 2 der Bundesrats-Ver-
ordnung vom 10. Juni 1916 über die Regelung des Verkehrs
mit Kakao und Schokolade (Reichs-Gesetz-Bl[att] S[eite] 503) werden
hierdurch nicht berührt. Ist der Verpflichtete nicht zugleich der
Eigentümer, so kann auch der Eigentümer den Antrag nach dem
ersten Satz dieses Paragraphen stellen.
Alle Mengen, die hiernach der Abnahme durch die Kriegs-
Kakao-Gesellschaft vorbehalten sind, werden von ihr zu Eigentum
der Heeresverwaltung übernommen. Der zur Ueberlassung Ver-
pflichtete hat der Kriegs-Kakao Gesellschaft anzuzeigen, von welchem
Zeitpunkt ab er liefern kann. Die Abnahme hat innerhalb
spätestens 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
§ 5.
Die Kriegs Kakao-Gesellschaft setzt den Uebernahmepreis
für die von ihr übernommenen Waren fest.
Ist der Verpflichtete mit diesem Preise nicht einverstanden,
so ist nach den Bestimmungen der §§ 2 und 3 der Verordnung
vom 24. Juni 1915 (Schiedsgericht) zu verfahren.
§ 6.
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige
Festsetzung des Preises zu liefern, die Kriegs-Kakao-Gesellschaft
vorläufig den von ihr festgesetzten Preis zu zahlen.
§ 7.
Die Zahlung soll in der Regel bei der Abnahme, jedoch
spätestens vier Wochen nach Abnahme in bar erfolgen.
§ 8.
Wer den Bestimmungen dieser Bekanntmachung zuwider-
handelt, hat Bestrafung (Gefängnis bis zu einem Jahre oder
Geldstrafe bis zu 10 000 M[ar]k), gemäß Ziffer 4 des § 6 der
Verordnung vom 24. Juni 1915/9. Oktober 1915 zu gewärtigen.
Im übrigen finden die Strafandrohungen dieses § auch hinsicht-
lich der Ziffern 1 bis 3 a. a. O. Anwendung.
§ 9. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die im
Gewahrsam der Heeresverwaltung oder der Marinieverwaltung
stehen.
Coblenz, den 30. November 1916.
Der Kommandierende General.
von Ploetz.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Kreisarchiv Euskirchen (6. Dezember 2016). 6. Dezember 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 9. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cqo5