Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 02. Dezember 1916
Verbot der Nutzung von brauchbaren Kartoffeln als Viehfutter
Bekanntmachung
Auf Grund des § 9 b des Gesetztes über den Belagerungs-
zustand vom 4. 6. 1851 verordne ich für den Bereich des
8. Armeekorps:
Es ist verboten, Kartoffeln jeder Art (also auch Kar-
toffeln, die als Speisekartoffeln oder als Fabrikkartoffeln nicht
verwendbar sind), Kraftfutter und zur menschlichen Nahrung
geeignete Rüben an das Wild zu verfüttern.
Zuwiderhandlung werden mit Gefängnis bis zu einem
Jahre, oder bei Vorhandensein mildernder Umstände mit
Geldstrafe bis 1500 Mark oder mit Haft bestraft.
Der Kommandierende General.
von Ploetz. General der Infanterie,
Vorstehendes wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis
gebracht.
Graf von Spee, Landrat.
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Kreisarchiv Euskirchen (2. Dezember 2016). 2. Dezember 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 18. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cqo1