2. Dezember 1916

02121916-fleischwaren

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 02. Dezember 1916

Nachtragsverordnung zur Verbrauchsregelung von Fleisch und Fleischwaren

Nachtragsverordnung
zur Verbrauchsregelung
über den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren
Der § 6 der Verbrauchsregelung über den Verkehr
mit Fleisch und Fleischwaren vom 13. Oktober 1916
– Kreisblatt Nr. 84 vom 18. Oktober 1916 –
erhält folgende Fassung:
§ 6.
Sind für eine Woche zur Verabreichung der in
§ 5 angegebenen Höchstmengen nicht genügend Fleisch
und Fleischwaren vorhanden, dann setzt der Bürger-
meister für die betreffende Woche die zu verabfolgende
Höchstmenge entsprechend herab. Die festgesetzte
niedrigere Höchstmenge ist öffentlich und durch Aus-
hang in den Verkaufsstellen bekannt zu machen.

Größere Mengen von Schlachtviehfleisch oder Wurst
(statt 25 g Schlachtviehfleisch 50 g Frischwurst), als
nach der Festsetzung des Bürgermeisters wöchentlich
auf die Fleischkarte abgegeben werden dürfen, darf
weder ein Fleischer oder Fleischverkäufer abgeben,
noch ein Fleischkarteninhaber entnehmen.
Jeder Fleischkarteninhaber darf die vom Bürger-
meister festgesetzte Wochenmenge auf einmal oder in
Teilmengen entnehmen. Es dürfen nur die der
bezogenen Fleischmenge entsprechenden Abschnitte
abgetrennt werden; es dürfen nicht mehr Abschnitte
abgetrennt werden, als der abgegebenen Fleisch-
menge entsprechen.
Schleiden, den 27. November 1916.

Der c. Königliche Landrat
und c. Vorsitzende des Kreis-Ausschusses
Graf v. Spee, Regierungsrat.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Kreisarchiv Euskirchen (2. Dezember 2016). 2. Dezember 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 19. Juni 2025 von https://doi.org/10.58079/cqnz


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