Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 25. November 1916
Verbot der Angaben von Löhnen in Stellenanzeigen
Stellv[ertretendes] Generalkommando
VIII. Armeekoprs
Abt[ei]l[un]g V. W. Nr. 4243.
Verordnung.
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung und
des § 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11.
Dezember 1915 (R[eichs] G[esetz] Bl[att] S[eite] 813) wird im Interesse der
öffentlichen Sicherheit nachstehendes Verbot zur allgemeinen
Kenntnis gebracht:
Anzeigen in den Zeitungen, welche die Anwerbung von
Arbeitskräften bezwecken, dürfen Angaben über Löhne nicht
enthalten. Auch ist verboten in den Anzeigen Angaben zu
machen, die den Anschein eines besonders günstigen An-
gebots tragen.
Jede Uebertretung oder Aufforderung oder Anreizung zur
Uebertretung wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere
Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre
und beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder
mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Coblenz, den 8. November 1916.
Der Kommandierende General.
von Ploetz, General der Infanterie.