Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 25. November 1916
Verbot von Jagd und Fischerei durch Ausländer
Verordnung.
Unter Aufhebung aller früheren Anordnungen verbiete
ich auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4. 6. 1851 für den Bereich des 8. Armeekorps, mit
Ausnahme der Befehlsbereiche der Festungen Cöln und
Coblenz-Ehrenbreitstein, für welche Sonderbestimmungen er-
gehen, die Ausübung der Jagd und Fischerei durch Aus-
länder, soweit sie nicht einem verbündeten Staat angehören.
Den durch dieses Verbot betroffenen Ausländern wird
anheimgestellt, ihre Jagd- und Fischereiberechtigung durch
geeignete Deutsche unter Beobachtung der dafür vorge-
schriebenen Formen ausüben zu lassen.
Zuwiderhandlungen werden nach § 9 vorgenannten
Gesetzes mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen
mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 M[ark]
bestraft.
Coblenz, den 26. Oktober 1916.
Der Kommandierende General
von Ploetz, General der Infanterie.
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Kreisarchiv Euskirchen (25. November 2016). 25. November 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 25. März 2025 von https://doi.org/10.58079/cqns