Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 25. November 1916
Ausfuhrverbot für Kohlrüben und Möhren
Bekanntmachung
betreffend
Ausfuhrverbot für Kohlrüben und Möhren.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die
Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Ver-
sorgungsregelung vom 25. September 1915 in der
seit dem 7. Juli 1916 geltenden Fassung sowie auf
Grund des § 4 der Verordnung über Höchstpreise
für Rüben vom 26. Oktober 1916 (veröffentlicht im
Kreisblatt Nr. 89) wird für den Kreis Schleiden
folgendes angeordnet:
§ 1. Die Ausfuhr von Kohlrüben (Wruken,
Bodenkohlrabi, Steckrüben) und Möhren aller Art
aus dem Kreise Schleiden ist ohne meine besondere
schriftliche Erlaubnis verboten.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung
werden gemäß § 17 der Bundesratsverordnung über
die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Ver-
sorgungsregelung mit Gefängnis bis zu 6 Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M[ar]k bestraft.
§ 3. Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer
Veröffentlichung in Kraft.
Schleiden, den 17. November 1916.
Der c[ommissarische] Vorsitzende des Kreisausschusses.
Graf von Spee, Regierungsrat.
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Kreisarchiv Euskirchen (25. November 2016). 25. November 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 10. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/cqnp