11. November 1916

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Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 11. November 1916

Maßnahmen gegen arbeitslose Belgier in den besetzten belgischen Landesteilen

Zur Heranziehung der „Arbeitslosen“
in Belgien zur Arbeit.
Die Heranziehung der seit jetzt zwei ganzen Jahren

feiernden belgischen Arbeiter zu nutzbarer Arbeit, welche
die oberste Heeresleitung in Uebereinstimmung mit den
Obersten Reichsbehörden veranlaßt hat, wird nach wie
vor von unseren Gegnern scharf angegriffen. Das
ist nicht verwunderlich, weil diesen jedes Mittel recht
ist, um Deutschland herabzusetzen und zu schädigen.
Diese Maßregel ist nicht nur zum Nutzen Belgiens,
sondern auch mittelbar zum Nutzen Deutschlands –
also muß sie als barbarisch und völkerrechtswidrig
verschrien werden.

Was das Völkerrecht anlangt, so ist es ein aner-
kannter Satz desselben, daß eine fremde Macht, welche
ein feindliches Gebiet erobert und besetzt, sowohl das
Recht als auch die Pflicht hat, für dieses Gebiet und
seine Bevölkerung nach besten Kräften zu sorgen. So
entspringt auch die jetzige Maßregel unserer obersten
Heeresverwaltung ihrer Tendenz nach durchaus der
Sorge für die belgische Bevölkerung. Wenn Tausende
und aber Tausende von kräftigen gesunden Arbeitern
seit zwei Jahren einfach spazieren gehen, jede Arbeit
ablehnen und die Sorge für ihren Unterhalt wie den
Unterhalt ihrer Familien anderen überlassen, so kann
schließlich die pflichtmäßige Sorge nicht mehr darin
bestehen, diesen feiernden Arbeitern weiterhin und bis
ins Unendliche ihren Unterhalt frei zur Verfügung zu
stellen, sondern nur noch darin, sie zur Arbeit heran-
zuziehen. Auch vor dem Völkerrecht bleibt der Grund-
satz des natürlichen Rechtes bestehen, daß, wer nicht
arbeiten will, auch kein Recht hat, zu essen. Hält
man an diesem Gesichtspunkte fest, so erkennt man
alsbald, daß das Maß von moralischer Entrüstung,
welches jetzt wieder gegen die deutsche Barbarei und
Tyrannei aufgewandt wird, völlig unberechtigt ist und
gegenüber der Maßregel an sich in keiner Weise Stich hält.
Uebrigens werden bei der Durchführung dieser Maß-
regel die Rücksichten der Menschlichkeit keineswegs aus
den Augen gelassen. Den betreffenden „Arbeitslosen“
ist schon von jeher nützliche Arbeit gegen gute Be-
zahlung nahegelegt worden. Aber gar viele haben es
verstanden, an Unterstützung mehr herauszuschlagen,
als sie für gewöhnlich durch Arbeit verdienen. Sie
werden sich also „verschlechtern“, sobald sie sich zur
Annahme von Arbeit bequemen. Das ist bei vielen
der allerdings einleuchtende Grund für ihre Renitenz.
Sollte auch die deutsche Verwaltung dieselbe zarte
Schonung des Rechts auf wohlbezahlte Arbeitslosig-
keit sich zu eigen machen? Diesen „Arbeitslosen“
wird jetzt zunächst wieder geeignete und gut bezahlte
Arbeit nachgewiesen; sie werden zur freiwilligen Ueber-
nahme aufgefordert. Ein Teil ist bereits gefolgt, und
ein Teil wird bei der weiteren Durchführung der
Maßregeln folgen. Die in Belgien lebhaft betriebene
Agitation gegen diese Arbeitswilligen hält allerdings
manche andere von der freiwilligen Uebernahme der
Arbeit ab. Bei diesen bleibt dann natürlich nichts
anderes übrig, als sie zwangsweise zur Arbeit heran-
zuziehen. Man hat dann eben nur die Wahl: sie
weiter kostenlos zum Schaden ihrer selbst und des
Landes faullenzen und herumlungern zu lassen, oder
sie ihr Brot selbst verdienen zu lassen, auch wenn dazu
ein gewisser Zwang nicht zu entbehren ist.
Die Behandlung beider Klassen wird natürlich ver-
schieden sein. Wer freiwillig arbeitet, wird ja auch
bessere Arbeit liefern, als wer gezwungen werden muß.
Denjenigen, welche zunächst sich haben zwingen lassen,
wird es aber jederzeit frei stehen, zur Klasse der frei-
willigen Arbeiter überzutreten, um der bevorzugten
Behandlung teilhaftig zu werden. Soweit möglich,
werden die Arbeiter an ihrem Wohnort oder in dessen
Nähe, oder wenigstens in Belgien beschäftigt werden.
In vollem Umfange und in allen Fällen dürfte das
aber nicht durchführbar sein, zumal durch das bekannte
System der Engländer die Zufuhr von Rohstoffen
abgeschnitten ist, und die eigenen Hilfskräfte des Landes
an manchen Orten versagen. In vielen Fällen ist
in deutschen Orten noch Arbeitsgelegenheit, welche in
Belgien mangelt. In solchen Fällen wird es sich
nicht vermeiden lassen, die belgischen Arbeiter in be-
nachbarten deutschen Gebieten zu beschäftigen.
Selbstredend wird dabei der Grundsatz der Haager
Konvention berücksichtigt, daß sie nicht zur Munitions-
fabrikation herangezogen werden, oder zu solchen Ar-
beiten, welche unmittelbar mit der Kriegsführung im
Zusammenhang stehen. Wer aus dieser Ueberführung
nach deutschen Gegenden eine Verletzung des Völker-
rechts konstruieren will, der möge sich vor Augen
halten, daß kein Satz des Völkerrechts besteht, welcher
das verbietet, und daß die Notwendigkeit dazu gerade
durch das evident völkerrechtswidrige Absperrungs-
system der Engländer, im übrigen durch die infolge
des Krieges entstandenen Verhältnisse notwendig her-
beigeführt worden ist.


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Kreisarchiv Euskirchen (11. November 2016). 11. November 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 29. April 2025 von https://doi.org/10.58079/cqn8


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