18. Oktober 1916

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Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 18. Oktober 1916

Handel mit Eiern über die Eiersammelstellen

Ausführungsbestimmungen
betreffend den Handel mit Eiern.
Auf Grund des § 14 Abs. 2 der Verordnung vom
12. 8. 16 über Eier (R[eichs]-G[esetz]-Bl[att] S. 927) und Z.3
der Preußischen Ausführungsanweisung dazu vom
24. August 1916 wird hiermit folgendes bestimmt:
1. Die Kommunalverbände haben für jede Gemeinde
eine oder mehrere Eiersammelstellen einzurichten und
für deise nach Bedarf Aufkäufer zu bestellen. Für
mehrere kleine Gemeinden kann eine gemeinsame
Sammelstelle errichtet werden.
2. Geflügelhalter dürfen die in ihrem Betriebe ge-
wonnenen Eier nur absetzen:
a) an Eiersammelstellen (Ziffer 1),
b) an Personen, die im Besitze einer Ausweiskarte
(§ 5 der Verordnung vom 12. August 1916) sind.
Berlin, den 22. September 1916
Die Landesverteilungsstelle für Eier


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Kreisarchiv Euskirchen (18. Oktober 2016). 18. Oktober 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 26. März 2025 von https://doi.org/10.58079/cqm9


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