17. November 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 17. November 1916

Ein Solinger Metzger wurde verurteilt, da er eigenes und städtisches Schweinefleisch im selben Laden verkauft hat.

   Solingen. Ein Wurstprozeß. Heute morgen mußte
sich der Metzgermeister Ernst H. von der Meisenburg
vor dem Schöffengericht verantworten, weil er beim Verkauf
von Bratwurst den Höchstpreis überschritten hatte und weil er
städtisches Schweinefleisch für diese Wurst verwendet hat.
Schließlich war auch noch Anklage erhoben worden, weil der
Angeklagte städtische und eigene Wurst in demselben Laden
feilgeboten hatte. H. hatte für ein Pfund Bratwurst 4 Mark
gefordert, während der Höchstpreis 2 Mark beträgt. H. be-
hauptet, ausländisches und nicht städtisches Schweinefleisch ver-
wurstet zu haben. Ein früheres Dienstmädchen sagte aber als
Zeugin aus, daß es aus dem Schlachthause städtisches Schweine-
fleisch geholt habe. Der Beweis, daß dieses Fleisch verwurstet
worden ist, ließ sich nicht einwandfrei erbringen, weshalb der
Vertreter der Anklage diesen Punkt fallen ließ. Die Tatsache,
gleichzeitig städtische und ausländische Wurst im selben Lokale
verkauft zu haben, gab der Angeklagte zu. Er will zwar die
Wurst in seiner oben gelegenen Wohnung verwahrt, aber doch
im Laden verkauft haben. Lediglich wegen Vergehens gegen
diese Verordnung beantragte der Amtsanwalt eine Geldstrafe
von 5 Mark oder einen Tag Gefängnis. Das Urteil lautete
dem Antrage gemäß. In der Begründung heißt es: Dem
Publikum war bei der Art der Warenabgabe jede Kontrolle
genommen, ob es städtische oder ausländische Wurst erhielt.


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Stadtarchiv Solingen (17. November 2016). 17. November 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 10. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cqks


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