Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 8. November 1916
Nachdem auch die Preise für Zwiebeln massiv gestiegen sind, sieht sich das Kriegs-Ernährungsamt gezwungen, Höchstpreise einzuführen.
Höchstpreise für Zwiebeln.
Wenn auch die Zwiebel im Frieden ein Spekulationsobjekt
gewesen ist, so darf doch nicht zugelassen werden, daß sie es auch
in Kriegszeiten bleibt. Es muß dafür gesorgt werden, daß
dieses besonders jetzt beim Mangel anderer Gewürze not-
wendige Würzmittel nicht durch Preistreibereien
übergebührlich verteuert wird. Die Zwiebel der diesjährigen
Ernte hatte anfangs angemessene Preise. Man sah daher von
der Festsetzung eines Höchstpreises ab und warnte nur vor
Preistreibereien, indem man für den Fall, daß die Preisbe-
messung eine zu aufsteigende Linie einnehmen sollte, Höchst-
preisfestsetzung in Aussicht stellte. Da die Preise in der letzten
Zeit ungeheuer in die Höhe gegangen sind, hat der Präsident
des Kriegs-Ernährungsamtes sich veranlaßt gesehen, die Fest-
setzung des Zwiebelhöchstpreises zu beantragen. Durch eine
Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers sind
Zwiebelhöchstpreise festgesetzt worden, die bis zum 14. November
1916 für je 50 Kilogramm beim Erzeuger 7,50 Mark
betragen und dann von Monat zu Monat um 75 Pf[enni]g steigen,
bis sie am 15. April 1917 12 Mark erreichen. Der Preis gilt
ausschließlich Sack frei nächster Verladestation des Verkäufers
und schließt die Kosten der Verladung daselbst ein. Wenn der
Erzeuger unmittelbar an den Kleinhändler verkauft,
darf er einen um 2 Mark höheren Preis nehmen. Für den
Weiterverkauf von Zwiebeln im Handel ist ein Zuschlag von
insgesamt 3,50 Mark für je 50 Kilogramm als höchster
zulässiger Zuschlag vorgesehen.
Die Kleinverkaufspreise sind auf höchstens
14 Pf[enni]g für ein Pfund für die Zeit bis zum 14. November 1916
vorgesehen und steigen dann monatlich um je 1 Pf[enni]g, bis sie am
15. April 1917 20 Pf[enni]g erreichen dürfen. Für besondere
Zwiebelarten können Ausnahmen zugelassen werden. Die
Höchstpreisfestsetzung ist begleitet von einer Bestimmung, die
eine Enteignung der Zwiebeln zuläßt und eine Auskunftspflicht
vorschreibt. Wenn durch diese Festsetzung Händler, die zu
höheren Preisen Zwiebeln erworben haben, geschädigt werden,
so haben sie sich das nach der früher ergangenen Warnung
selbst zuzuschreiben. Auf künstlich gedörrte Zwiebeln bezieht
sich die Höchstpreisfestsetzung nicht.
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Stadtarchiv Solingen (8. November 2016). 8. November 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 9. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cqjj