Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 07. Oktober 1916
Bekanntmachung über den Handel mit Buchweizen und Hirse auf Bezugsschein
Buchweizen und Hirse.
Auf Grund des § 3 der Bundesratsverordnung
über Buchweizen und Hirse vom 29. Juni 1916 und
der Bundesratsverordnung vom 14. September 1916
(R[eichs] G[esetz] Bl[att] S[eite] 625 und S[eite] 1031) in Verbindung
mit Artikel III der Bekanntmachung zur Durchführung
dieser Verordnungen vom 16. September 1916 (R[eichs]
G[esetz] Bl[att] S[eite] 1049) macht die Reichshülsenfruchtstelle
hiermit bekannt, daß die käufliche Ueberlassung
von Buchweizen und Hirse in dem nach den Ver-
ordnungen zulässigen Umfange verlangt.
Gleichzeitig wird bekannt gemacht daß die Reichs-
hülsenfruchtstelle gemäß § 9 der Verordnung vom 29.
Juni 1916 Buchweizenmühlen ermächtigt hat, auf
Grund von Bezugsscheinen freihändig Buchweizen auf-
zukaufen.
Die Käufe dürfen nur unter Vorlage der Bezugs-
scheine abgeschlossen werden und sind auf ihnen schrift-
lich zu bestätigen.
Buchweizenmengen, welche von den Mühlen nicht
auf Grund von Bezugsscheinen erworben werden, sind
der Reichshülsenfruchtstelle anzubieten.
Berlin, den 20. September 1916.
Reichshülsenfruchtstelle,
Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Loehr. Gestefeld.
Vorstehendes bringe ich unter Bezugnahme auf
meine Bekanntmachung vom heutigen Tage über Buch-
weizen und Hirse zur allgemeinen Kenntnis.
Schleiden, den 2. Oktober 1916.
Der c[ommissarische] Vorsitzende des Kreisausschusses.
Graf v[on] Spee, Regierungsrat.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Kreisarchiv Euskirchen (7. Oktober 2016). 7. Oktober 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 7. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cqgg