Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 04. Oktober 1916
Ausführungsanweisung zur Verordnung des Reichskanzlers über die Fleischversorgung
Vermischtes.
Schleiden, 2. Okt[ober]. (Fleischversorgung.) Wir
machen auf § 11 der Ausführungsanweisung zur Ver-
ordnung des Reichskanzlers über Fleischversorgung
aufmerksam. Danach gilt der einzelne Abschnitt der
Fleischkarte für eine Höchstmenge entweder von 25 g
für Fleisch mit eingewachsenen Knochen, oder von
20 g Fleisch ohne Knochen, Schinken, Dauerwurst,
Zunge, Speck, Rohfett, oder von 50 g an Wildbret,
Frischwurst, Eingeweide, Fleischkonserven (einschließlich
des Dosengewichts).