Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 3. Januar 1917
Neue Gebühren sind im Eisenbahngüterverkehr zu beachten.
– Eisenbahngüterverkehr. Am 1. Janu-
ar 1917 treten Gebühren für die Anweisung
des Absenders, das Gut von einem Dritten
zur Beförderung anzunehmen, und für be-
stimmte Anweisungen des Empfängers in
Kraft. Die Gebühr beträgt bei Stückgut
50 Pf. bei Wagenladungen 3 M für die
Frachtbriefsendung. Mit Wirksamkeit vom
gleichen Tage werden Vordrucke für diese
Anweisungen aufgelegt und von den Eilgut
und Güterabfertigungen abgegeben; ein erst-
maliger Bedarf bis zu 5 Stück kann auch
von dem „Rechnungsbureau (Drucksachen-
lager) der Königlichen Eisenbahndirek-
tion Hannover“ bezogen werden. Nähere
Auskunft geben die Eisenbahneilgut- und
Güterabfertigungen.