30. September 1916

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Kreisarchiv Mettmann, Düsseldorfer General-Anzeiger Nr.499 vom 30.9.1916

Bestimmungen über den Verkehr mit Eiern im Landkreis Düsseldorf.

Regelung
des Verkehrs mit Eiern
im Landkreise Düsseldorf
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats
über Eier vom 12.August 1916 (R[eichs].G[esetz].Bl[att]. 1916)
und der zu dieser Verordnung ergangenen Aus-
führungsbestimmungen wird mit Genehmigung
der Eierverteilungsstelle für den Regierungs-
Bezirk Düsseldorf zur Regelung des Verkehrs
mit Eiern im Landkreise Düsseldorf folgendes bestimmt:
                               §1
Geflügelhalter, die Eier zum Verkauf
bringen, dürfen die Eier nur an die in den ein-
zelnen Gemeinden eingerichteten Eiersammel-
stellen abgeben.
Die Eiersammelstellen werden von den Bür-
germeistern öffentlich bekannt gegeben und be-
finden sich im Besitze einer von mir ausgestellten
Ausweiskarte.
Die Abgabe von Eiern an andere Personen
ist verboten, ausgenommen an die Angehörigen
der betreffenden Wirtschaft, einschließlich des
Gesindes.
                        

                                §2                                  
Die Eiersammelstellen werden von den Ge-
meinden eingerichtet und von mir durch die
Ausstellung der in der Gemäßheit der §§5 und 6 der
Verordnung des Bundesrats zu erteilenden
Ausweiskarte genehmigt. Sie besorgen den
Aufkauf und nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen die Abgabe der Eier an die Ver-
braucher. Sie haben dem Bürgermeister auf
Verlangen jederzeit darüber Auskunft zu er-
teilen, wieviele Eier sich in ihrem Besitz befinden.
                                §3
Eier dürfen nur gegen Vorzeigung des Le-
bensmittelbuches und Herausnahme eines Ab-
schnittes “Vorbehalten a” der betreffenden Woche
an die Verbraucher abgegeben und entnommen
werden.
Die höchste zulässige Menge von Eiern , die
auf jeden Abschnitt verabfolgt werden darf, wird
wöchentlich von den Bürgermeistern festgesetzt
und ortsüblich bekannt gemacht.
                                §4
Bei Abgabe von Eiern hat der Verkäufer
gegen Lieferung der zulässigen Menge den
Abschnitt “Vorbehalten a” herauszunehmen. Er
darf nicht mehr und nicht weniger Abschnitte
heraustrennen, als der von ihm gelieferten
Eiermenge entspricht. Bei Teillieferungen hat
er den ganzen Abschnitt herauszutrennen.
Die Abgabe und Annahme von Eiern auf
Abschnitte späterer noch nicht begonnener Wo-
chen, sowie die Übertragung nicht entnommener
Mengen von einer auf die andere Woche ist verboten.
                                 §5
Die Verkäufer von Eiern haben die heraus-
getrennten Abschnitte sorgsam aufzubewahren
und nach näherer Anweisung des Bürgermeisters
zu bestimmter Zeit  an bestimmter Stelle abzu-
liefern.
Jeder Verkäufer erhält ein Buch, in welches
er die gesammelten Abschnitte einzutragen hat.
Die Abgabe wird von dem Bürgermeister oder
der von ihm bezeichneten Stelle bescheinigt.
                                 §6
Für öffentliche Kranken- und Pflegeanstalten,
Waisenhäuser und dergleichen, sowie Gast- und
Schenkwirtschaften und Konditoreien werden
vom Bürgermeister besondere Bezugsausweise
auf Eier ausgestellt.
Soweit Verpflegungsanstalten sowie Gast-
und Schenkwirtschaften Personen regelmäßig be-
köstigen, sind die verpflichtet, an Stelle der Ver-
käufer den von ihnen beköstigten Personen daß
Lebensmittelbuch abzufordern, den Abschnitt
“Vorbehalten a” für die betreffende Wochen
herauszunehmen und dem Bürgermeister abzu-
liefern. Sie erhalten Eier nur in dem Um-
fange zugewiesen, der von ihnen abgelieferten
Abschnitte entspricht. Das Nähere bleibt der
Bestimmung des Bürgermeisters vorbehalten.
                                 §7
Wer Eier entnimmt, obwohl er mit der ihm
zustehenden Menge an Eiern nach Maßgabe des
festgesetzten Anteils für die betreffende Woche
versorgt ist, macht sich nach §9 dieser Verordnung
strafbar.
Personen, welche Eier für den Winter ein-
gelegt haben sind solange vom Bezuge von Eiern
ausgeschlossen, als die vom 1.September 1916
durch die Bestandsaufnahme nachgewiesenen
Eier bei einem Verbrauche von zwei Eiern auf
den Kopf und die Woche reichen müssen.
                                §8
Wer Eier von Orten außerhalb des Land-
kreises Düsseldorf zum Verbrauche bezieht, hat
binnen 3 Tagen nach Eingang der Eier dem
Bürgermeister schriftlich oder mündlich die Menge
der empfangenen Eier anzuzeigen und das
Lebensmittelbuch zur Entwertung der betreffen-
den Abschnitte vorzulegen.
                                §9
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis
bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu
10000 Mark – Zehntausend Mark – bestraft,
sofern nicht nach dem Reichs-Strafgesetzbuch eine
höhere Strafe verwirkt ist.
                                §10
Diese Verordnung trifft am 10.Oktober 1916
in Kraft.
Düsseldorf, den 27.September 1916. (d33*
Namens des Kreisausschusses des Landkreises
Düsseldorf.
Der Vorsitzende: von Bederath.

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Kreisarchiv Mettmann (30. September 2016). 30. September 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 17. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/cqg3


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