Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 14. September 1916
Das Rheinische Volksblatt klärt über das außer Kraft setzendes Hausschlachtverbots auf
Hilden, 14. Sept Das Schwein in der
Pension. Das Hausschlachtverbot, das seinerzeit
aus technischen Gründen erlassen wurde, hat vielfach zu
Beunruhigungen unter den Tierhaltern geführt, die noch
immer nicht ganz verschwunden sind. Im vollen Um-
fang war jenes Verbot nur ganz kurze Zeit in Kraft.
Es kann auf das bestimmteste versichert werden, daß
ein Hausschlachtverbot nicht wieder erlassen wird.
Anderseits ist es selbstverständlich, daß ein bestimmter
Teil des bei der Hausschlachtung sich ergebenden Fleisch-
ertrags dem betreffenden Tierbesitzer auf die ihm durch
die Reichsfleischkarte zustehende Fleischbezugsmenge an-
gerechnet werden muß. Ein anderes Verfahren würde
zu ungemein großen und sehr ungerechten Verteilungs-
unterschieden in der Bevölkerung führen. Jedoch ist die
anzurechnende Menge so gewählt, daß der Tierhalter
noch immer aus der Aufzucht und Fütterung einen bedeut-
samen Vorteil gegenüber denjenigen hat, die sich ein
Schlachttier nicht halten können oder wollen. Dieser Vor-
zug ist auch notwendig, weil jede Tierhaltung nicht nur
mit Arbeit, sondern auch mit einem zum Teil nicht ge-
ringen Einsatz verbunden ist. Anderseits aber muß sich
jeder, der in der Lage ist, ein oder mehrere Schweine hal-
ten und füttern zu können, sagen, daß er sich selber schwer
schädigt, wenn er die Tierhaltung aufgibt. Dann hat er
nicht nur nicht das Fleisch, das er bisher selbst gezogen
hat, sondern muß sich‘s beim Metzger kaufen. Mit jedem
Eifer mehr aber müssen ganz naturgemäß die dem einzelnen
zuteilbaren Anteile immer geringer werden. Auch in den
Städten ist es erwünscht, die Schweinehaltung zu fördern.
Wer einen Hof, ein Stück Land hat, auf dem ein Stall
steht oder errichtet werden kann, sollte diese Gelegenheit
benutzen. Nach § 9 der Verordnung über die Regelung
der Fleischversorgung vom 21. August 1916 ist es zulässig,
auf mehrere Personen, die gemeinsam ein Schwein halten
und mästen, als Selbstversorger anzusehen und die ihnen
dadurch zukommende Bevorzugung zu gewähren. Dabei
ist an Fälle gedacht worden, in denen mehrere Familien
auf denselben oder benachbarten Grundstücken wohnen und
in einem gemeinsamen Stall ein Schwein halten. Immer
ist hierbei eine persönliche Betätigung des oder der Eigen-
tümer des Schweins bzw. ihrer Angehörigen an dem
Schlach[t]tier vorausgesetzt. Eine finanzielle Betätigung
an der Mästung genügt nicht. Wer also sein Schwein
in eine sog „Viehpension“ gibt und dort mästen läßt,
gilt nicht als Selbstversorger, selbst wenn er vielleicht die
Abfälle seines Haushalts dorthin abliefert. Er muß eben
das Tier in unmittelbarem Gewahrsam haben, sonst hält
er es nicht selbst. Diese Bestimmung entspricht durchaus
den schon jetzt geltenden Vorschriften. Zu betonen ist
aber, daß nicht nur der Inhaber eines landwirtschaft-
lichen Betriebes als Selbstversorger in Betracht kommt,
sondern der Haushalt, der die eigene Haltung und
Mästung eines Schweines gestattet, dazu berechtigt, an der
Bevorzugung des Selbstversorgers Anteil zu haben.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Hilden (14. September 2016). 14. September 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 7. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cqfw