Kreisarchiv Mettmann, Düsseldorfer General-Anzeiger Nr. 472 vom 15.9.1916
Anordnung über Vorberechtigte bei der Milchversorgung.
Milch für Säuglinge und Kranke.
D. Benrath, 14. Sept[ember]. Auf Grund der
Milchkarte haben die Inhaber zu bean-
spruchen: für Säuglinge bis zum vollendeten
1. Lebensjahr ¾ Liter, für Kinder vom Beginn
des 2. bis vollendeten 6. Lebensjahre ½ Liter,
für hoffende Frauen ½ Liter, für stillende
Mütter 1 Liter, für Kranke je nach ärztlicher
Anordnung ½ – 1 Liter täglich. Die den Klein-
handel mit Milch betreibenden Händler und
Milcherzeuger sind verpflichtet, die Inhaber von
Milchkarten als Kunden anzunehmen, in eine
Kundenliste einzutragen und ihnen die zu-
stehende Milch täglich zu verkaufen. Zur
Zurückweisung von solchen Vorberechtigten sind
die Händler und Milcherzeuger erst dann be-
rechtigt, wenn sie für so viel Milch Kunden ange-
nommen haben, als ihnen überhaupt zur Ver-
fügung steht. Sie dürfen erst dann, wenn die
Bevorrechtigen die ihnen anstehende Milch-
menge erhalten haben, die etwa übrig bleibende
Milch an andere Verbraucher abgeben. Die In-
haber der Milchkarten müssen die ihnen zu-
stehende Milch auf Verlangen des Lieferanten
bei diesem abholen; sie können mit ihm aber
auch die Zustellung der Milch vereinbaren. Diese
Anordnung tritt am 15.September in Kraft.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Kreisarchiv Mettmann (15. September 2016). 15. September 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 15. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/cqfb