Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 20. Dezember 1916
Es werden Höchstpreise für Rüben im Siegkreis festgesetzt.
Amtliche Bekanntmachungen.
Anordnung.
Auf Grund der §§ 12 und 15 der Bun-
desratsverordnung über die Errichtung vom
September 1915 (R.G. Bl. S. 439) so-
wie auf Grund der Verordnung über Höchst-
preise für Rüben vom 26.10.1916 werden
für den Umfang des Siegkreises mit Aus-
nahme der Stadt Siegburg folgende Höchst-
preise für den Verkauf von Rüben im Klein-
handel festgesetzt:
1. bei Wasserrüben, Stoppelrüben, Herbst-
rüben unter Ausschluß der Teltower
Rübchen auf 0,03 M
2. bei Runkelrüben und Zuckerrunkeln un-
ter Ausschluß der roten Rüben (rote Bete)
auf 0,03 M
3. bei Kohlrüben (Wrucken) Bodenkohlrabi,
Steckrüben auf 0,05 M
4. bei Möhren aller Art auf 0,07 M
für das Pfund.
Als Kleinhandel im Sinne dieser An-
ordnung gilt der Verkauf an den Verbrau-
cher, soweit er nicht Mengen von mehr als
50 Kilogramm zum Gegenstand hat. Zu-
widerhandlungen gegen diese Anordnung
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark bestraft.
Vorstehende Anordnung tritt mit dem
Tage der Verkündigung in Kraft.
Siegburg, den 13. Dezember 1916.
Der Landrat.
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Stadtarchiv Troisdorf (20. Dezember 2016). 20. Dezember 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 12. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/cqea