Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 13.September 1916
Verbot des nächtlichen Betretens der Erntefelder im Regierungsbezirk Aachen
Polizei-Verordnung.
Auf Grund der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und
der §§ 137 und 139 des Landesverwaltungsgesetzes
vom 30. Juli 1882 (G[esetzes]S[ammlung] S[eite] 195) wird vorbehaltlich
der Zustimmung des Bezirksausschusses, die mit Rück-
sicht auf die Dringlichkeit der Angelegenheit nicht vor-
her eingeholt worden ist, für den Umfang des Re-
gierungsbezirks Aachen folgendes verordnet:
§ 1. Das Betreten der bestellten und noch nicht
abgeernteten Felder ist von 10 uhr abends bis 4 Uhr
Morgens verboten. Ausgenommen sind Flächen, die
als Hausgarten dienen und mit dem Wohnbesitz un-
mittelbar verbunden sind.
§ 2. Maßnahmen, die zur Verhütung von Wild-
schaden von Behörden angeordnet sind, fallen nicht
unter diese Verordnung.
§ 3. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe
bis zu 60 M[ar]k oder entsprechender Haft bestraft.
§ 4. Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Ver-
kündigung in Kraft.
Aachen, den 31. August 1916
Der Regierungs-Präsident
I[n] V[ertretung]: Busenitz
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Kreisarchiv Euskirchen (13. September 2016). 13. September 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 24. März 2025 von https://doi.org/10.58079/cqb5