Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 20. August 1916
Amtliche Bekanntmachung über Schundliteratur.
Amtliche Bekanntmachungen.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 9 b des Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
bestimme ich für den Befehlsbereich der
Festung:
1. Druckschriften, die von dem Polizei-Präsi-
denten in Berlin in den amtlichen Listen
(veröffentlicht im Preußischen Zentral-
Polizei-Blatt) als „Schundliteratur“ be-
zeichnet sind oder künftig bezeichnet wer-
den, und die deshalb gemäß § 56 Ziffer 12
der Gewerbeordnung vom Feilbieten und
Aufsuchen von Bestellungen im Umher-
ziehen ausgeschlossen sind, dürfen auch im
stehenden Gewerbe nicht feilgehalten, an-
gekündigt, ausgestellt, ausgelegt oder sonst
verbreitet werden.
2. Druckschriften, die auf der Liste der
„Schundliteratur“ (1) stehen, dürfen auch
nicht unter verändertem Titel feilgehalten,
angekündigt, ausgestellt, ausgelegt oder
sonst verbreitet werden. Dies gilt sowohl
für den Hausierbetrieb als auch für das
stehende Gewerbe.
3. Zuwiderhandlungen werden auf Grund
des § 9 b des Gesetzes über den Belage-
rungszustand bestraft.
4. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Cöln, den 12. August 1916.
Der Gouverneur der Festung Cöln:
v. Zastrow
Generalleutnant.
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Stadtarchiv Troisdorf (20. August 2016). 20. August 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 7. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cqac