Stadtarchiv Goch, Bestand Völcker-Janssen, Niederrheinisches Volksblatt, Gocher Zeitung, vom 24.10.1914, Anzeigenteil.
Der Branntweinverkauf ist allgemein verboten. Das Verbot gilt jedoch nicht für Konzessionsinhaber.
Bekanntmachung.
Der kommandierende General des VII. Armeekorps hat folgendes angeordnet:
„Der Verkauf von Branntwein in kleineren oder größeren Mengen wird allgemein verboten. Dieses Verbot bezieht sich jedoch nicht auf Personen, die im Besitze der Konzession zum Kleinhandel mit Branntwein sind (Wirte und dergl.). An diese darf Branntwein verkauft werden und sie dürfen Branntwein verkaufen, letzteres aber nur zum augenblicklichen Genusse. Der sogenannte Verkauf über die Straße ist verboten“.
Zuwiderhandlungen werden unnachsichtlich bestraft.
Goch, den 23. Oktober 1914
Die Polizei-Verwaltung
Der Bürgermeister: Dreschers
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Stadtarchiv Goch (24. Oktober 2014). 24. Oktober 1914. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 11. April 2026 von https://doi.org/10.58079/clyl
