23. Oktober 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 23. Oktober 1916

Der Mangel an gelernten Arbeitskräften führt zur Abwerbung durch andere Firmen. Anders als die aus Arbeitgeberkreisen stammende Zuschrift kann die „Bergische Arbeiterstimme“ daran natürlich nicht „moralisch“ Verwerfliches erkennen, wenn Arbeiter die Gelegenheit zu höheren Löhnen nutzen

           Arbeitermangel.
   Wir erhalten diese Zuschrift:
   Die anhaltende Einberufung Militärpflichtiger hat im
Solinger Industriebezirk zu großem Mangel an gelernten Ar-
beitskräften geführt, und dieser stetig zunehmende Arbeiter-
mangel hat unhaltbare Zustände unter einem Teil der Arbeit-
geber gezeitigt. Unter den jetzt obwaltenden Verhältnissen liegt
natürlich jedem Arbeitgeber daran, seine Arbeiter zur Aufrecht-
erhaltung des Betriebs möglichst zu halten und in Bezug auf
Lohn und Behandlung zufriedenzustellen. Da trifft es ihn
dann doppelt unangenehm, wenn andere Arbeitgeber versuchen,
die Arbeiter abspenstig zu machen und durch Lohnüberbietung
zu sich herüberzuziehen. Dieses Verfahren ist in letzter Zeit


immer mehr eingerissen. Wenn man die Verhandlungen des
Gewerbegerichts verfolgt, dann kann man feststellen, daß in
jeder Sitzung eine Anzahl der Klagen auf Kontraktbruch der
Arbeiter gerichtet sind, auf Schadenersatzansprüche wegen kündi-
gungsloser Niederlegung der Arbeit. Im letzten Monat be-
trugen von den am Gewerbegericht anhängig gemachten 35
Klagen allein 14 Klagen Ansprüche von Arbeitgebern aus
Kontraktbrüchen, und die Rechtsauskunftsstelle beim Gewerbe-
gericht wurde im letzten Monat allein wegen derartiger Fälle
von 15 Arbeitgebern und 11 Arbeitnehmern in Anspruch ge-
nommen. Ungezählt sind die Fälle, welche ohne Streit mit
ordnungsgemäßer Kündigung auf Veranlassung Dritter gelöst
wurden. Da mag hier darauf hingewiesen werden, daß – ab-
gesehen von dem unmoralischen Verhalten, sowohl der kontrakt-
brüchige Arbeiter schadenersatzpflichtig ist, wie auch der Arbeit-
geber, welcher den Arbeiter zum Kontraktbruch veranlaßt oder
welcher ihn in Arbeit nimmt, trotzdem er weiß, daß er ohne
Kündigung aufgehört hat. Die Höhe des Schadenersatz-
anspruches muß allerdings nachgewiesen werden. Größere
Firmen, die von den Bestimmungen des § 134 G[ewerbe] O[rdnung]
in ihrer Arbeitsordnung Gebrauch gemacht haben, können allerdings die
Verwirkung eines durchschnittlichen Wochenlohnes ausbedingen,
soweit der Lohn zur Zeit des Kontraktbruches rückständig
ist. Diese Bestimmung ersetzt dann den Nachweis des Schadens.
Bei Arbeitgebern kleinerer Betriebe kann nach § 124 b G[ewerbe] O[rdnung]
als Entschädigung für jeden Tag des Vertragsbruches, höchstens
aber für eine Woche (6 Arbeitstage) der Betrag des ortsüb-
lichen Tageslohnes (im Solinger Bezirk 4 Mark pro Tag) ge-
fordert werden. Dieser gesetzliche Schadenersatzanspruch (6 Tage
á 4 Mark = 24 Mark) ist an den Nachweis eines Schadens
nicht gebunden, er schließt aber den Anspruch auf Erfüllung des
Vertrages (also auf Fortsetzung der Arbeit) oder auf weiteren
Schadenersatz aus. Da der Schadensnachweis stets mit erheb-
lichen Schwierigkeiten verbunden ist, wird meist von der
Geltendmachung des gesetzlichen Anspruches Gebrauch ge-
macht. Es sollte aber von allen Seiten darauf hingewirkt
werden, daß die Lösung des Arbeitsverhältnisses unter Kontrakt-
bruch oder auf Einwirkung Dritter nach Möglichkeit vermieden
wird.
   Soweit die Zuschrift, die wir veröffentlichen, weil sie in
ihrem Hauptteil die Absicht verfolgt, den Arbeiter vor Schaden-
ersatzklagen und – urteilen zu schützen. Die Ansicht des
Schreibers, daß es gegen die Moral verstoße, wenn ein Unter-
nehmer, der Arbeiter braucht, höhere Lohnangebote macht,
oder wenn ein Arbeiter das höhere Lohnangebot annimmt,
teilen wir selbstverständlich nicht. Der Unternehmer muß wissen,
was er zahlen kann. Der Einsender wird doch auch wissen, daß
wir heute Unternehmer haben, die sich auch durch Riesen-
verdienste nicht veranlaßt sehen, freiwillig die Löhne den Kosten
der Lebenshaltung der Arbeiter zu nähern. Wenn ein Unter-
nehmer, der Arbeiter braucht, höhere Lohnangebote machen
kann, dann soll er sie machen. Kein Unternehmer wird zu
seinem Schaden kalkulieren.


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