Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 18. August 1916
Strafandrohung für die Weiterbenutzung von Lebensmittelkarten einer nicht mehr im Haushalt anwesenden Person
Bekanntmachung.
Es ist in der letzten Zeit die Beobachtung gemacht worden, daß
sich mehr Brotkarten im Umlauf befinden als Einwohner vorhanden
sind. Dies kommt insbesondere daher, daß vielfach Personen, die zum
Heeresdienst eingezogen sind oder aus andern Gründen aus einer
Haushaltung ausscheiden, bei der Brotversorgung nicht abgemeldet
worden sind.
Ich mache darauf aufmerksam, daß nach § 6 Absatz 3 der
Verordnung über die Regelung des Brotverkehrs im Landkreise
Solingen vom 8. März 1915 jeder, der für sich oder einen andern
mehrfache Berücksichtigung bei der Brotverteilung erwirkt, mit Ge-
fängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark be-
straft wird. Hierzu gehört auch der Weiterbezug und die Weiter-
benutzung der Brotkarte einer nicht mehr im Haushalt anwesenden
Person.
Die Polizeiorgane sind angewiesen, von jetzt ab die Brotkarte
daraufhin genau zu kontrollieren und Unstimmigkeit zur Anzeige zu
bringen. Es liegt deshalb im eigenen Interesse jeder Haushaltung,
alle Veränderungen des Personenstandes sofort nach Ablauf der
Gültigkeitsdauer der zeitigen Brotkarte anzumelden; Veränderungen
während dieser Gültigkeitsdauer bleiben unberücksichtigt. Alle Ver-
änderungen, die noch vor der Gültigkeitsdauer der Karte liegen,
sind gleichfalls sofort anzumelden.
Dasselbe gilt für die Zucker- und sonstigen Lebensmittelkarten.
Opladen, den 15. August 1916.
Der Landrat: Lucas.
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Stadtarchiv Solingen (18. August 2016). 18. August 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 10. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cq8j