Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 30. August 1916
Hinweise zum Erwerb der fünften Kriegsanleihe
Schleiden, 25. Aug[ust]. Angesichts der bevor-
stehenden fünften Kriegsanleihe sei darauf hingewiesen,
daß nach § 32 des Kriegssteuergesetzes bei Entrichtung
der Kriegsgewinnsteuer die fünfprozentige Reichsanleihe
sowie die fünfprozentigen Schatzanweisungen des
Deutschen Reiches zum Nennbetrag angenommen
werden. Das bedeutet gegenüber dem Ausgabekurs
einen Gewinn. Auch für die 4 1/2prozentigen Schatz-
anweisungen ist jetzt vom Reichsschatzamt bestimmt
worden, daß sie zu einem dem Ausgabekurs übertreffenden
Kurse, nämlich zu 90,50 für je 100 M[ar]k. Nennwert
an Zahlungsstatt angenommen werden. Hiernach er-
gibt sich die Möglichkeit, mit einem Kursvorteil Kriegs-
anleihen für die Zahlungen der Kriegsgewinnsteuer zu
verwenden.