Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 26. September 1916
Gefängnisstrafen wegen verbotenem Verkehrs mit Kriegsgefangenen
Verkehr mit Kriegsgefangenes.
e. In einem Steinbruch bei Ohligs arbeitete der Tage-
löhner G. mit mehreren belgischen und russischen Kriegs-
gefangenen zusammen. Mit zwei Gefangenen unterhielt er
besonderen Verkehr und ließ sich von diesen auch 30 Mark
schenken. Dafür wollte er den Gefangenen über die holländische
Grenze helfen. Die Aufsichtsbehörde erhielt von der Sache
Kenntnis und G. kam in Untersuchungshaft. Am Samstag
wurde er von der Strafkammer in Düsseldorf wegen Ver-
gehens gegen das Belagerungsgesetz vom Jahre 1851 zu einer
Gefängnisstrafe von 9 Monaten verurteilt.
Eine harmlose Aufklärung der ihm unterstellten Kriegs.
gefangenen hatte für einen Vorarbeiter schlimme Folgen. Im
März wurde der Vorarbeiter S. von der Spiegelglasfabrik in
Eikamp bei Düsseldorf wegen Spionageverdachts in Unter-
suchungshaft genommen und sollte von dem Reichsgericht in
Leipzig abgeurteilt werden. Die Vorwürfe, die dem Be-
schuldigten gemacht wurden, klärten sich aber als weniger ge-
fährlich auf, deshalb wurde er wegen verbotenen Verkehrs mit
Kriegsgefangenen vor die Strafkammer in Düsseldorf gestellt.
S. bemerkte, mit Wissen habe er nicht gegen die Landesgesetze
verstoßen. Als Vorarbeiter habe er während der Arbeit mit
Kriegsgefangenen verkehren müssen, weil er in dem Betriebe
fast der einzige gewesen sei, der deren Sprache verstanden
habe. Bei einer Gelegenheit habe er mit den Gefangenen über
die Heimat gesprochen und auf dem Tisch eine Kreidezeichnung
gemacht, um den Leuten zu zeigen, wie nahe sein Geburtsort
an den Landesgrenzen liege. Diese Zeichnung sei ihm zum
Verhängnis geworden, denn seine Feinde hätten die Sache so
dargestellt, als habe er den Gefangenen versteckte Wege über
die holländischen Landesgrenzen gezeigt. Den Verkehr mit den
Gefangenen müsse er zugeben, behaupte aber, als Vorarbeiter
habe er dies nicht vermeiden können. Wegen verbotenen Ver-
kehrs mit Kriegsgefangenen wurde er zu 1 Monat Gefängnis
verurteilt und diese Strafe durch die 6 Monate lange Unter-
suchungshaft für verbüßt erklärt.
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Stadtarchiv Solingen (26. September 2016). 26. September 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 6. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/cq7e