Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 22. September 1916
Ein Prozeß gegen einen Solinger Käsehändler zeigt die Absurditäten der Bestimmungen bei der Lebensmittelversorgung
Solingen. Ein Käseprozeß. Das Schöffengericht
verhandelte heute gegen den Butter- und Käsehändler Wilhelm
I. von hier, der gegen einen Strafbefehl von 20 Mark Einspruch
erhoben hatte. I. hatte im Juni d[ieses] J[ahre]s von einer holländischen
Firma prima vollfetten Käse bezogen, den Zentner zu 170 Mark.
Der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft hatte er wohl Mitteilung
von dem Einkauf gemacht, doch war der Käse schon verkauft, als
die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft die Ware für sich reklamierte.
Nach Angabe des Angeklagten fordert die Zentral-Einkaufs-
Gesellschaft für Käse, der viel minderwertiger ist, als der von
I. bezogene, 190 Mark für den Zentner. Die Zentral-Einkaufs-
Gesellschaft verdiene an jedem Waggon Käse 5000 Mark. Der
Angeklagte wies ferner darauf hin, daß der von ihm bezogene
Käse für eine englische Firma bestimmt war, nur mit vieler
Mühe sei es ihm gelungen, den Käse zu erwerben. Um den
Unterschied zwischen seinem Käse und den von der Zentral-
Einkaufs-Gesellschaft gelieferten zu zeigen, hatte der Angeklagte
zwei ganze Käselaibe mitgebracht, so daß der Gerichtssaal zeit-
weise den Eindruck einer Käsehandlung machte. Vor den Augen
des hohen Gerichts wurden die beiden Käse zerschnitten. Der
Unterschied war selbst für einen Laien in die Augen fallend.
Während sich der Käse, der eigentlich für die Engländer be-
stimmt war, als eine hochfeine, erstklassige Ware darstellte, war
der von der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft gelieferte Käse alles
andere als appetitweckend. Es zeigten sich durch das ganze
Innere des Käses Schimmelstellen, so daß der Angeklagte wohl
recht hat, wenn er sagte, daß in Friedenszeiten die Nahrungs-
mittelpolizei den Verkauf des Käses beanstandet hätte.
Der Angeklagte ist beim Oberbürgermeister gewesen und hat
ihm den Fall vorgetragen. Der Oberbürgermeister hat ihm
gesagt, er solle den Käse hier behalten. Der Amtsanwalt führte
aus: Der Angeklagte I. verdient für seine Tätigkeit hohe An-
erkennung, denn er hat keineswegs aus persön-
lichem Eigennutz gehandelt, sondern war bestrebt,
seine Kundschaft, darunter die hiesigen
Lazarette, mit preiswerter, einwandfreier
Ware zu versehen. Der Angeklagte hat aber die gesetz-
lichen Bestimmungen nicht beachtet und muß deshalb bestraft
werden. Das Gericht hat nicht die Zweckmäßigkeit eines Gesetzes
zu prüfen, sondern nur über seine Ausführung zu wachen. Der
Amtsanwalt beantragte unter Annahme mildernder Umstände
die geringste zulässige Strafe von 3 Mark. Das Urteil lautete
dem Antrage gemäß. In der Begründung hieß es: Das
Gericht ist an die Gesetze gebunden. Es würde einen Rechts-
bruch bedeuten, wenn das Gericht anders handeln würde. Das
Gericht ist fest davon überzeugt, daß der An-
geklagte nur aus edlen Motiven gehandelt
hat.
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Stadtarchiv Solingen (22. September 2016). 22. September 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 25. April 2025 von https://doi.org/10.58079/cq74