Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 29. Juli 1916
Verbot der Weitergabe von Post für feindliche Kriegsgefangene
Stellvertr. Generalkommando
VIII. Armeekorps.
Ab[teilung] IIb. nr. 2358
Betrifft:
Besorgung der Briefschaften der Kriegs-
getangenen durch Privatpersonen.
Verordnung.
Auf Grund der §§ 1 und 9 des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 ordne ich an:
Privatpersonen ist es verboten, Briefschaften von Kriegs-
gefangenen oder an Kriegsgefangene in Empfang zu
nehmen oder zu besorgen.
Unter Kriegsgefangenen sind alle Militär- und
Zivilgefangenen zu verstehen, gleichgültig, ob sie sich
in Kriegsgefangenenlagern selbst, in Lazaretten oder
an eine Arbeitsstelle befinden.
Zuwiderhandlungen werden nach § 9 des vorgenannten
Gesetzes mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Coblenz, den 17. März 1915.
Der Kommandierende General.
von Ploetz
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Kreisarchiv Euskirchen (29. Juli 2016). 29. Juli 1916. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 12. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/cq1u
Gibt es irgendeine Erklärung dafür, warum diese Verordnung offenbar erst mehr als ein Jahr nach Beschlußfassung veröffentlicht wird? Merkwürdige zeitliche Lücke..
Nein, es gibt noch keine Erklärung. Wegen der zeitlichen Differenz erschien es auch interessant zu posten…