12. Juli 1916

12071916behandlungkrankheiten

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 12. Juli 1916

Verbot der ärztlichen Betätigung ohne Approbation

Stellv. Generalkommando
8. Armeekorps.
Abtlg. V. W. Nr. 1925.
Bekanntmachung.
I.
Es ist verboten:
1. Den Personen, die sich gewerbsmässig mit der Behand-
lung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden an
Menschen befassen, ohne die entsprechende staatliche Aner-
kennung (Approbation) zu besitzen, ihren Gewerbebetrieb
anders als durch Bekanntgabe am Wohnhaus, im Adress-
oder Telephonbuch anzukündigen.
Dieses Verbot findet keine Anwendung auf Zahntechniker
und Bandagisten.

2. Die öffentliche Ausstellung, Ankündigung oder Anpreisung
sowie das im Umherziehen erfolgende Sammeln von Be-
stellungen oder Anbieten solcher Gegenstände, Mittel
oder Verfahren, die zur Verhütung oder Empfängnis oder
zur Beseitigung der Schwangerschaft oder von Menstruations-
störungen usw. bestimmt sind.
3. Die öffentliche Ankündigung oder Anpreisung sowie das
im Umherziehen erfolgende Sammeln von Bestellungen
oder Anbieten solcher Arzneien, Verfahren, Apparate oder
anderer Gegenstände, die zur Verhütung, Linderung oder
Heilung von Krankheiten , Leiden oder Körperschäden
bei Menschen bestimmt sind, ferner von Säuglingsnähr-
mitteln, diätetischen Präparaten und Mitteln zur Beein-
flussung der menschlichen Körperformen (fettansetzende
oder entfettende Mittel, Busenmittel usw.).
4. Die unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Handlungen sind
auch in jeder irgendwie verschleierten Form verboten.
5. Die Bestimmungen unter Ziffer 2 und 3 finden keine An-
wendung, soweit die Ankündigung oder Anpreisung in
wissenschaftlichen Fachkreisen auf dem Gebiete der
Medizin oder Pharmazie erfolgt.
II.
Ferner ist den unter I Ziffer 1 genannten Personen
verboten:
1. eine Behandlung, die nicht auf Grund eigener Wahr-
nehmungen an dem zu Behandelnden erfolgt (Fernbe-
handlung),
2. die Behandlung mittels mistischer Verfahren,
3. die Behandlung von gemeingefährlichen Krankheiten
(Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest und Pocken)
sowie von sonstigen übertragbaren Krankheiten,
4. die Behandlung aller Geschlechtskrankheiten,
5. die Behandlung von Krebskrankheiten,
6. die Behandlung von Hautkrankheiten,
7. die Behandlung mittels Hypnose,
8. die Behandlung unter Anwendung von Betäubungsmitteln,
mit Ausnahme solcher, die nicht über den Ort der An-
wendung hinauswirken,
9. die Behandlung unter Anwendung von Einspritzungen
unter die Haut oder in die Blutbahn, soweit es sich nicht
um eine nach Nr. 8 gestattete Anwendung von Betäubungs-
mitteln handelt.
III.
Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden
Gesetze keine höhere Strafe festsetzen, nach § 9 des
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
bestraft.
IV.
Die Verordnung vom 31. März 1916 – V. W.
915 – wird aufgehoben.
Coblenz, den 25. 6. 1916.
Der Kommandierende General.
von Ploetz.


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